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Aktuelle Nachrichten aus Steuern und Wirtschaft:

Disclaimer: DIe Nachrichten werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, wir weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass diese Nachrichten keinen Anspruch auf Richtigkeit und Aktualität haben!

28.07.2023:

Betreiber von Photovoltaikanlagen, so werden Sie die lästige Umsatzsteuererklärung los:

Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 erworben wurden, musste man an den Installationsbetrieb 19 % Umsatzsteuer auf die Installation und die Lieferung der Anlage zahlen. Ab 01.01.2023 beträgt der Umsatzsteuersatz 0 %. Die gezahlte Umsatzstueer konnte man sich dann als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, musste allerdings für mindestens 5 Jahre eine  jährliche Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt abgeben um die (geringen) Umsatzerlöse aus dem an den Versorger gelieferten Strom und dem Eigenverbrauch zu versteuern. Nach fünf Jahren und Umsätzen von unter T€ 22 konnte dann in die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerschaft gewechselt werden.

Neu ist: Bei einer über 90 % privaten Nutzung von PV-Anlagen kann durch eine Entnahme der Anlage in das Privatvermögen auch schon vor Ablauf der 5 Jahresfrist die Umsatzsteuerpflicht entfallen. Zum Nachweis der überwiegend privaten Nutzung benötigt man entweder eine Rentabilitätsberechnung oder – und das ist spannend – aus Vereinfachungsgründen ist von einer grundsätzlich privaten Nutzung auszugehen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Die Entnahme der Anlage erfolgt zum Nullsteuersatz (da sie nach dem 31.12.2022 passiert). (BMF v 27.02.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010, Rz. 5). WICHTIG: Die Entnahme muss schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt und der Versorger muss über die Entnahme unterrichtet werden, da dieser dann keine Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis mehr erstellen darf. 

 

17.02.2023:

Kurzinformation zur Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlangen für Installationsbetriebe

Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2022 einen neuen Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen in § 12 Abs. 3 UStG geschaffen. Leider sind in dieser Regelung viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die zu Rückfragen führen. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz veröffentlicht, das einige Frage beantwortet. Gerne möchten wir Sie auf einige Aspekte hinweisen:

  • Die Umsatzsteuer ermäßigt sich ab 01.01.2023 auf 0 % für die Lieferung und Montage von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlicher Komponenten (z.B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagement-Systeme, Solarkabel, Wielandsteckdosen, Backup-Boxen usw.) und Stromspeicher. Das gilt auch für Ersatzteile sowie deren Installationen bzw. Reparaturen.
  • Nicht ermäßigt sind Stromverbraucher wie z.B. Wallboxen, Wärmepumpen oder Wasserstoffspeicher. Hier raten wir dazu, für diese Komponenten und die damit verbundenen Installationsarbeiten einen gesonderten Auftrag und eine eigene Rechnung zu erstellen.
  • Auch Zubehör wie Schrauben, Nägel oder Kabel sind nicht begünstigt, wenn Sie nicht als Nebenleistung bei der Montage der Photovoltaikanlage verwendet werden, sondern im Nachhinein berechnet werden (z.B. bei einer Reparatur eines losen Solarmoduls).
  • Grundsätzlich kann der Nullsteuersatz auf alle Anlagen bis zu einer Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von nicht mehr als 30 kWp angewandt werden.
  • Wenn die Bruttoleistung mehr als 30 kWp beträgt, darf der Nullsteuersatz nur angewandt werden auf Anlagen die auf oder in der Nähe (z.B. Gartenhütte oder Carport) von Wohnungen oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden. Für die übrigen Photovoltaikanlagen z.B. auf Gewerbebetriebe ist der normale Steuersatz von 19 % anzusetzen.
  • Gebäude die dem Gemeinwohl dienen sind z.B. Postfilialen, Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Arbeitsämter, Kirchen, Theater, Schulen, gemeinnützige Vereine. Dies ist keine abschließende Aufzählung. Bei Gebäuden mit einer Mischnutzung (Ärzte und gewerbliche Mieter und eine Anlage mit mehr als 30 kWp) ist ausschlaggebend, ob die Wohnflächen oder Flächen die dem Gemeinwohl dienen größer sind oder eher die Flächen der gewerblichen Nutzung). Bitte sprechen Sie uns bei Zweifelfragen gern an.
  • Wichtig: Der Erwerber muss gegenüber dem Elektrobetrieb bestätigen, dass er der Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung lt. MAStR unter 30 kWp liegt. Nehmen Sie möglichst in Ihre Auftragsbestätigung einen entsprechenden Passus auf, der vom Kunden unterschrieben wird und bewahren Sie diesen Nachweis gut auf, im Zweifel haften Sie sonst für die Umsatzsteuer, wenn diese Angaben nicht zutreffen.
  • Wenn Sie im Großhandel für sich selbst eine Anlage oder Komponenten erwerben sollten Sie beim Kauf darauf hinweisen, dass auch auf Sie privat ggf. der Nullsteuersatz anzuwenden ist, andernfalls wird der Großhändler weiterhin den normalen 19 %igen Steuersatz in Rechnung stellen.

 

07.12.2022:

Wichtige Änderungen für Sie als Arbeitgeber ab 01.01.2023

Wie in jedem Jahr ergeben sich wichtige Änderungen für Sie als Arbeitgeber. Über zwei Aspekte möchten wir Sie gern ausführlicher Informieren:

  • Elektronischer Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Zeiterfassungspflicht

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen elektronisch abgerufen werden

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Arbeitnehmer um eine Kopie dieses Durchschlages zu bitten (ggf. mit geschwärztem Krankheitsgrund) und diesen an uns weiterzuleiten, da bislang auch aus unserer Sicht nicht sichergestellt ist, dass die elektronische Übermittlung zu 100 % korrekt erfolgt.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeiten möglichst umgehend, spätestens 7 Tage vor der Lohnabrechnung per E-Mail mit, fügen Sie – soweit möglich – den o.g. Durchschlag der Email bei. Bei einer späteren Einreichung wird der Erstattungsantrag im folgenden Monat gestellt.

Zukünftiges Vorgehen

Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung. Diese Rückmeldung kann bis zu 14 Tage dauern.

Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte

Das Verfahren gilt auch für Minjobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte,
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen - wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im verlinkten Video https://www.datev.de/web/de/service/self-service/hilfe-video/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-eau-kurz-erklaert/ oder auch im DATEV Hilfe-Center im Dokument: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Hintergrund (Dok.-Nr. 1022887)

 

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung:

Anfang Dezember 2022 wurde das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss v. 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21) veröffentlicht, das aussagt, dass bereits in der Vergangenheit vom Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem einzuführen und zu verwenden war, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die Pausenzeiten erfasst werden. Durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG ist diese Verpflichtung wieder neu in den Fokus geraten.

Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung

  • Die erste wichtige Aussage der Entscheidungsgründe ist, dass die Arbeitszeiten, d.h. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden, nicht nur zu erheben sind, sondern die Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit aufgezeichnet werden. Anderenfalls könnte weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten innerhalb des Bezugsraums überprüft werden. Die Überprüfbarkeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Behörden. Dies setzt unseres Erachtens dann auch eine Speicherung der Daten voraus.
  • Die Zeiterfassung muss nicht ausnahmslos und nicht zwingend elektronisch erfolgen, eine Aufzeichnung in Papierform wäre ausreichend.
  • Der Arbeitgeber darf die Aufzeichnungspflicht auch an den Arbeitnehmer delegieren.
  • Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Aufzeichnungspflicht einen gewissen Spielraum. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diesen nutzt. Alternativ können die Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst gemeinsame Regelungen treffen, in welcher Art und Weise die Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfolgen hat.

Vorsorglich möchten wir Sie auch noch auf die Aufzeichnungspflichten bzgl. der Beachtung des Mindestlohns (vor allem bei geringfügig Beschäftigten und bei Teilzeitarbeitnehmern) erinnern.

 

Wenn Sie die Zeiterfassung digital erfassen möchten, können Sie z.B. auf dem DATEV-Marktplatz entsprechende Anbieter finden:

https://www.datev.de/web/de/m/marktplatz/?Marketplace3=Zeiterfassung

 

26.10.2022:

Guten Morgen,

am gestrigen Tag wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Hierin wird zum einen der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab 01.10.2022 auf 7 % gesenkt und zum anderen die Auszahlung der Inflationsprämie an Mitarbeitende mit Wirkung zum heutigen Tag ermöglicht.

 

Hierzu einige Informationen:

Gemäß § 3 Nr. 11 c EStG dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden eine Inflationsprämie im Zeitraum vom 26.10.2022 – 31.12.2024 in Höhe von maximal 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich.

 

  • Bitte treffen Sie mit Ihren Mitarbeitenden eine Vereinbarung, die die zusätzliche Auszahlung regelt. Berücksichtigen Sie hierbei möglichst einen Passus analog zu der gesetzlichen Formulierung, z.B wir gewähren Ihnen gem. § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Einmalzahlung in Höhe von € X,XX oder eine zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von € X,XX bis zu einer Gesamtsumme von maximal € 3.000,00 bzw. bis spätestens zum 31.12.2024. Nehmen Sie diese Vereinbarung zu Ihren Lohnunterlagen für eine etwaige Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerprüfung.
  • WICHTIG: Die Zahlung muss ZUSÄTZLICH zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine Umwandlung von Arbeitslohn oder Sonderzahlungen wie z.B. das Weihnachtsgeld oder Prämien, die ggf. auch durch regelmäßige Zahlungen einen Arbeitslohncharakter haben, ist nicht möglich. Eine Beurteilung, ob es sich bei Sonderzahlungen um Arbeitslohn handelt, können nicht wir, sondern nur Anwälte für Arbeitsrecht beurteilen. Sollte trotzdem eine Umwandlung von Arbeitslohn erfolgen, kommt es spätestens in der regelmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfung zu einer Nacherhebung von Sozialabgabe und Lohnsteuer.
  • Auch Minijobber können diese Prämie erhalten. Damit wird die Grenze von € 520,00 nicht überschritten, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
  • Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der ALGII/Sozialgeld-Verordnung ist die Beihilfe nicht auf Sozialleistungen anrechenbar. Ob die Inflationsprämie pfändbar ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht die Pfändbarkeit der Coronaprämie abgelehnt, da dies eine Zahlung für Erschwernisse aus der Tätigkeit war. Bei der Inflationsprämie handelt es sich aber um einen Ausgleich der Folgen der Preissteigerung, insofern gehen die Fachexperten für Arbeitsrecht derzeit von einer möglichen Pfändbarkeit aus.
  • Die Inflationsprämie wird pro Arbeitsverhältnis ausgezahlt, d.h. dass bei Mehrfachbeschäftigungen oder einem Arbeitsplatzwechsel auch eine mehrfache Auszahlung möglich sein könnte.

 

05.09.2022:

Moin,

die Bundesregierung hat Wochenende ein umfangreiches Entlastungspaket angekündigt. Wir möchten Sie kurz darüber informieren:

  • Es handelt sich erst einmal um einen Beschluss des Koalitionsausschusses der noch durch den Bundestag und ggf. Bundesrat abgesegnet werden muss, ist also noch gar nicht spruchreif!
  • Es sollen sich Entlastungen von rd. 65 Milliarden Euro ergeben, wie das finanziert werden soll, ist nicht klar.
  • Zu den einzelnen Themen, die unsere Mandanten ggf. interessieren (keine abschließende Aufzählung):
  1. Es wird eine „Strompreisbremse“ eingeführt, d.h. jeder Haushalt wird einen noch festzulegenden Basisverbrauch zu einem vergünstigen Preis erhalten.
  2. Es wird zum 01.12.2022 eine Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von € 300,00 geben. Sie wird mit der Rente/Pension ausgezahlt.
  3. Studierende erhalten einen Heizkostenzuschuss von € 200,00 – wie die Auszahlung erfolgen soll, ist noch offen.
  4. Es erfolgt eine Reform des Wohngeldes zum 01.01.2023 und für die Heizperiode dieses Winters wird Wohngeldbeziehern ein Heizkostenzuschuss II ausbezahlt (€ 415,00 für Singles, € 540,00 für 2 Personen und dann € 100,00 für jede weitere Person.
  5. Es wird ab 01.01.2023 ein Bürgergeld das ALGII und das Sozialgeld ablösen.
  6. Die Midi-Job-Grenze wird ab 01.10.2022 auf € 1.600,00 und ab 01.01.2023 auf € 2.000,00 angehoben. (Das ergibt eine Lücke in der Sozialversicherung von 1,3 Mrd. €).
  7. Die kalte Progression soll mal wieder abgebaut werden.
  8. Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2023 für die ersten beiden Kinder um € 18,00 angehoben. Der Kinderfreibetrag wird wieder nicht erhöht. Der Kinderzuschlag wird ab 01.01.2023 auf € 250,00 erhöht.
  9. Es können von den Arbeitgebern bis zu € 3.000,00 steuer-/sozialabgabenfrei an die Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Ob das nur ein Einmalbetrag oder auch zusätzliche Zuschüsse zu den Energiekosten sein dürfen, ist noch offen.
  10. Die Unternehmenshilfen aus dem  KfW Sonderprogramm Ukraine, Belarus, Russland (UBR)mit zinsgünstigen Krediten und die bereits während der Corona-Pandemie eingeführten Erweiterungen der Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme zur kurzfristigen Sicherstellung von Liquidität, das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen, das Margining-Finanzierungsinstrument, mit dem die Liquidität von Unternehmen sichergestellt wird, die an Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln und im begründeten Einzelfall die Unterstützung von Unternehmen mit großer volkswirtschaftlicher Bedeutung durch Eigenkapitalmaßnahmen werden verlängert.
  11. Es wird eine nationale Mindestbesteuerung eingeführt.
  12. Es soll ab 01.01.2023 wieder ein bundesweiteres Ticket für die ÖPNV geben, der Preis soll zwischen € 49,00 und € 69,00 pro Monat liegen.
  13. Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert.
  14. Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent wird verlängert, das Ende ist offen!
  15. Auch auf Gas wird die Umsatzsteuer ab 01.10.2022 auf 7 % verringert, dies soll bis Ende März 2024 befristet sein.
  16. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages auf € 1.200,00.
  17. Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und soll vereinfacht werden. Es bleibt aber bei € 5,00 pro Tag und max. € 600,00 Werbungkosten.
  18. Die Fernpendlerpauschale (ab dem 21. Kilometer) wird befristet bis 2026 auf 38 ct erhöht.
  19. Die Doppelbesteuerung von Renten soll bereits ab 01.01.2023 durch die volle Anrechnung der Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben abgeschafft werden.
  20. Abschaffung der EEG-Umlage auf Dauer.

 

07.07.2022:

Die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Krise und des Ukraine-Krieges belasten in Deutschland sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer. Steigende Energiepreise verschärfen Lieferkettenprobleme und Berufspendler müssen hohe Benzinkosten in Kauf nehmen. Auch das Heizen wird immer teurer. Die Bundesregierung hat deshalb ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Mit verschiedenen Maßnahmen sollen die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklungen für Bürger abgemildert werden.

So sind beispielsweise der Grundfreibetrag erhöht worden sowie eine neue Energiepreispauschale von der Bundesregierung beschlossen worden, die als Zuschuss vom Arbeitgeber ausgezahlt werden soll.

Gerne möchten wir Sie kurz über die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Energiepreispauschale informieren:

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben grundsätzlich alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG erzielen (Achtung: Dieses gilt grds. nur für aktive Arbeitnehmer (Voll-/Teilzeit, Aushilfen) und pauschal besteuerte Minijobber i.S.d. § 40a EStG)

beziehen.

Bei den ersten drei genannten Einkunftsarten erfolgt die Berücksichtigung der Energiepreispauschale im Rahmen der Steuervorauszahlung III/2022 bzw. der Steuerveranlagung für 2022.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, unterliegt jedoch nicht den Sozialversicherungsbeiträgen, ist nach derzeitigem Rechtstand nicht pfändbar und vermindert nicht etwaige Sozialleistungen.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die Energiepreispauschale i.d.R. durch den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden, wenn der Arbeitgeber monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben muss. Erfolgt die Abgabe quartalsweise, verschiebt sich die Auszahlung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Oktober 2022. Bei Jahresmeldern kann die Auszahlung im Januar 2023 erfolgen. Hier kann der Arbeitgeber jedoch auch auf die Auszahlung verzichten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten die Energiepreispauschale im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Der Arbeitgeber muss an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Auszahlung vornehmen, die zum 01.09.2022 bei ihm beschäftigt sind und für die es sich um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierbei kommt es zu vielen unterschiedlichen Fragestellungen von denen wir nur kurz 2 Szenarien hier darstellen möchten. Zu weiteren Fragen hat die Bundesregierung (mal wieder) eine FAQ-Liste veröffentlicht, die Sie hier finden: https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Minijobber: Geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, wenn es sich um ihre Hauptbeschäftigung handelt. Dies sollte die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Ihnen schriftlich bestätigen.

Elternzeit: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit haben nur einen Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber, wenn Sie auch Elterngeld beziehen. 

Damit Sie als Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssten, erfolgt die Verrechnung des Auszahlungsbetrages mit der Lohnsteuer für den August 2022, für das dritte Quartal 2022 bzw. die Jahresmeldung 2022. Hierzu ist es notwendig, dass der lohnabrechnenden Stelle bis zum 10.08.2022 folgende Angaben vorliegen:

  • Hinweis auf Kündigungen zum 31.08.2022
  • Mitteilung von Neuanstellungen zum 01.09.2022
  • Erklärungen der Minijobber, dass es sich um die Hauptbeschäftigung handelt.
  • Erklärung über den Bezug von Elterngeld.

Die von Ihnen auszuzahlende Energiepreispauschale wird dann mit der Lohnsteuer für den August 2022 bzw. dem III. Quartal 2022 verrechnet. Wenn die Energiepreispauschale die Lohnsteuer übersteigt, erhalten Sie eine Erstattung durch das Finanzamt. Sollten sich später noch Änderungen ergeben (z.B. durch eine spontane Neueinstellung oder eine fristlose Kündigung), ist die Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren.

Rentner: In den Medien wurde häufig darauf hingewiesen, dass durch einen „Trick“ auch Rentner in den Genuss der Energiepreispauschale kommen können, indem man sie am 01.09.2022 beschäftigt und sie somit Arbeitnehmer sind, die einen Anspruch auf die Auszahlung haben. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale aufgrund einer Scheinanstellung gem. § 121 EStG i.V.m. § 370 ff. AO eine strafbare Steuerhinterziehung ist.  Grundvoraussetzung für die Auszahlung der Energiepreispauschale ist ein aktives Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis wird steuerlich nur anerkannt, wenn es ernsthaft vereinbart und auch inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Beides trifft bei einer Scheinanstellung nicht zu. Hat die Rentnerin/der Rentner jedoch gewerbliche Einkünfte (z.B. durch eine Photovoltaikanlage), besteht ein Anspruch im Rahmen der Einkommensteuererklärung).

 

23.05.2022:

In der letzten Woche wurde die Energiepreispauschale beschlossen, da wir bereits die ersten Anfragen erhalten, hier die wesentlichen Eckpunkte:

 

  • Anspruch auf die € 300,00 haben Steuerpflichtige mit Einkünften nach §§ 13 (Land- und Forstwirtschaft), 15 (Gewerbebetrieb), 18 (Selbständige Tätigkeit) und 19 Abs. 1 Nr. 1 (Nichtselbständige Tätigkeit) EStG
  • D.h. diese Einkünfte müssen nicht im Auszahlungsmonat liegen, sondern nur irgendwann in 2022!
  • Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung im Rahmen der ESt-Veranlagung. Das ist also das „Auffangbecken“, wenn bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlt sowie bei den anderen Einkunftsarten. D.h. hier wird die Steuernachzahlung entsprechend um den Betrag vermindert bzw. bei einer Erstattung erhöht sich dieser Betrag.
  • Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG (Ausnahme bei Arbeitnehmern)
  • Sonderregelung bei Arbeitnehmern:
  •  Auszahlung erfolgt bei Arbeitgebern mit monatlicher Lohnsteueranmeldung im September 2022 als steuerpflichtiges, aber SV-freies Brutto) an Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I bis V, nicht aber VI. Minijobber erhalten die Auszahlung auch, diese müssen aber eine Erklärung abgeben, dass sie kein weiteres Beschäftigungsverhältnis haben (bitte zu den Lohnakten nehmen).
  • Im Rahmen der Lohnabrechnung August ist die Arbeitnehmeranzahl in der Lohnsteueranmeldung anzugeben, dann erfolgt die Anrechnung der Energiepreispauschalen beim Arbeitgeber, so dass am 10.09.2022 die fällige Lohnsteuerzahlung für den August bereits um die Beträge vermindert wird. Ggf. gibt es sogar eine Erstattung durch das Finanzamt.
  • Bei Quartalszahlern erfolgt die Anrechnung in der Lohnsteueranmeldung III/2022, dann erfolgt die Auszahlung an die Arbeitnehmer erst im Oktober 2022.
  • Bei Jahreszahlern erfolgt die Anrechnung in der Jahresmeldung und die Auszahlung im Januar 2023. Jahresmelder sind aber nicht verpflichtet, die Energiepreispauschale auszuzahlen, dann erfolgt die Anrechnung über die ESt-Veranlagung als Einkünfte nach § 19.
  • Bei der ausschließlichen Beschäftigung von Minijobbern besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung, wenn keine Lohnsteueranmeldung abgegeben wird, dann erfolgt auch die Berücksichtigung in der ESt-Veranlagung als Einkünfte nach § 22 Abs. 3.
  • Beamte mit Ruhegehältern (die also auch eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten) bekommen die Energiepreispauschale, genauso wie andere Rentner, nicht!

 

Darüber hinaus wurde auch eine Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrages für Arbeitnehmer auf € 1.200,00, die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Km auf € € 0,38/km sowie des Grundfreibetrages auf € 10.347,00 rückwirkend ab 01.01.2022 beschlossen. Hier sollen voraussichtlich keine korrigierten Lohnabrechnungen für die vergangenen Monate erfolgen, sondern diese Erhöhungen werden in die Lohnsteuertabellen für die letzten Monate 2022 eingearbeitet, so dass die Entlastung dann greift bzw. spätestens im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022.

 

 

10.02.2022:

In der Kürze einige Informationen zu den Corona-Hilfen:

  • Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen erneut verlängert werden. Die Zugangsvoraussetzungen sollen bis zum 30.6.2022 herabgesetzt bleiben. Mit diesem Schritt will die Bundesregierung den von der Corona-Pandemie betroffenen Betrieben Planungssicherheit bieten.
  • Auch im Februar 2022 beeinträchtigen freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre. Bei einer Geschäftsschließung sind entsprechende Nachweise zu führen (z.B. Berechnung der Kosten für die Öffnung in Verbindung mit den zu erwartenden Umsätzen).
  • Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz" veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt werden. Die wesentlichen Maßnahmen sind:
    • Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) sollen bis € 3.000,00 steuerfrei gestellt werden.
    • Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz" veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt werden.
    • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
    • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
    • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG oder nach § 6b EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
    • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

HINWEIS: Bislang handelt es sich lediglich um einen Gesetzesentwurf, der erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

  • Für die Überbrückungshilfen soll voraussichtlich ab Ende April die Endabrechnung erfolgen. Sollte die Überbrückungshilfe IV jedoch über den März 2022 hinaus verlängert werden, werden die Endabrechnungen auch erst später erfolgen. Die Frist für die Abrechnungen soll Ende des Jahres ablaufen.

 

14.12.2021:

Unternehmen, die im Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2021 wegen behördlich angeordneter coronabedingter Einschränkungen, wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebes unwirtschaftlich wäre, können Überbrückungshilfe III beantragen. 

 

13.12.2021:

Nach längerer Zeit senden wir Ihnen wieder einen Corona-Newsletter.

  1. Corona-Überbrückungshilfe III Plus

2. Corona-Überbrückungshilfe IV

3. Neustarthilfe Plus

4. Endabrechnung der gewährten Corona-Hilfen

5. Kurzarbeitergeld

6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

7. Homeoffice Pauschale für Unternehmer

 

1. Corona-Überbrückungshilfe III Plus

Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können die Überbrückungshilfe III plus für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 beantragen. Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III. Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt. Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus finden Sie in den FAQ: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html

2. Corona-Überbrückungshilfe IV

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr. Außerdem gibt es weiterhin einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattungen. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Genaue Bestimmungen sollen zeitnah veröffentlicht werden.

3. Neustarthilfe plus

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die Beantragung kann durch die Soloselbständigen selbst erfolgen.

4. Endabrechnung der gewährten Corona-Hilfen

Hilfen, die über prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) beantragt wurden, sind voraussichtlich Ende 2022 abzurechnen. Die Frist endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2022. Bei der selbstbeantragten Neustarthilfe endet die Frist für die Endabrechnung am 31.12.2021 wenn die Bewilligung der Neustarthilfe vor dem 01.12.2021 erfolgte. Die Frist zur Rückzahlung für die selbst beantragte Neustarthilfe endet am 30.06.2022.

5. Kurzarbeitergeld

Durch die "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung", die am 24. November 2021 im Bundeskabinett beschlossen wurde, werden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten bis zum 31. März 2022 verlängert. Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge fällt mit der Verordnung allerdings weg. Hier ist ab 2022 grundsätzlich nur noch eine Erstattung in Höhe von 50 % vorgesehen. WICHTIG: Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge werden ab 01.01.2022 lohnsteuerpflichtig.

 

6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen:

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

7. Homeoffice Pauschale für Unternehmer:

Auch Unternehmer können wie Arbeitnehmer, die bislang mangels gesondertem und abschließbarem Raum nicht von der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers profitieren konnten, über die Homeoffice-Pauschale die Möglichkeit zur Berücksichtigung z. B. eines Schreibtisches im Arbeits- und Schlafzimmer erhalten. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal 600 EUR (5 EUR pro Tag für maximal 120 Tage) kann in den Kalenderjahren 2020, 2021 und neu auch in 2022 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Für Unternehmer hat dies den Charme, dass dadurch das Homeoffice, anders als ein Arbeitszimmer, nicht zum Betriebsvermögen wird.

 

Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit, passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

18.08.2021:

Mal nicht das Thema Corona:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.

Allerdings hat das Verfassungsgericht entschieden, dass das Finanzamt lediglich die Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 erstatten muss, für die vorangegangenen Zeiträume ist die Zinshöhe zwar auch verfassungswidrig, der Gesetzgeber muss aber hierfür keine Änderung vornehmen.

WICHTIG: Der Gesetzgeber muss eine verfassungskonforme Regelung ab 2019 schaffen (mit einem entsprechenden Zins), eine Erstattung wird es nur in Höhe der Differenz geben und auch nur für die durch einen Einspruch oder einen Vorläufigkeitsvermerk noch offenen Steuerbescheide ab 2019 und (!) diese Regelung gilt auch für Zinsen auf Steuererstattungen, d.h. hier kann auch eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen.

Es bleibt also weiterhin abzuwarten, wie sich die Verzinsung von Steuerforderungen und -verbindlichkeiten entwickelt.

09.06.2021:

Guten Morgen,

wie Sie sicherlich aus den Medien bereits erfahren haben, plant die Bundesregierung die Corona-Hilfen über den 30.06.2021 zu verlängern. Die „Überbrückungshilfe III“ wird zur „Überbrückungshilfe III plus“ und soll (vorerst) bis zum30.09.2021 laufen. Darüber hinaus sollen für die Betriebe finanzielle Anreize geschaffen werden, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit zu holen oder neue Beschäftigte einstellen, wenn sie ihr Unternehmen bereits mittelfristig auch ohne Corona-Hilfen betreiben

Auch die Neustarthilfe soll angepasst werden. Für die ersten drei Quartale soll sich die Hilfe auf € 12.000,00 erhöhen.

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld soll ebenfalls bis um drei Monate verlängert werden. Konkret geht es bei den Regeln um Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden bei Kurzarbeit. Die werden bislang bis zum 30. Juni zu 100 Prozent vom Staat übernommen. Die Regelung soll nun bis Ende September gelten. Zudem soll es für die Anmeldung von Kurzarbeit weiterhin ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst vorgegeben ein Drittel.

Der Bundeswirtschaftsminister Altmaier sprach sich sogar für eine Verlängerung bis zum 31.12.2021 aus, die Tendenz geht wohl aber nur zu einer dreimonatigen Verlängerung. Wir sind gespannt, welche Änderungen nun definitiv erfolgen und werden hierzu berichten.

 

07.06.2021:

Guten Morgen,

heute nur ein kurzer Newsletter mit dem Hinweis, dass gem. BMF-Schreiben vim 03.06.2021 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für Umsätze der Gastronomie mit Ausnahme von Getränken bis zum 31.12.2022 (!) verlängert wird.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Wochenstart.

 

26.05.2021:

Guten Morgen,

nach längerer Zeit wollen wir Sie gerne einmal auf den aktuellen Stand der Corona-Hilfsmaßnahmen bringen:

  • Härtefallregelungen:
    Der Bund stützt die Wirtschaft in der Pandemie mit dem SARS-CoV2 Virus durch die Fördersystematik der bestehenden Unternehmenshilfen. Zudem haben viele Bundesländer Sonderprogramme aufgelegt. Es kann dennoch in besonderen Fall-Konstellationen dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen bisher nicht greifen. Die Härtefallhilfen bieten den Ländern auf Grundlage von Härtefallkategorien sowie Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die eine solche Unterstützung benötigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter : https://www.haertefallhilfen.de/
  • Corona-Beihilfe:
    Arbeitgeber:innen dürfen Ihren Mitarbeiter:innen eine Corona-Beihilfe in Höhe von bis zu € 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Die Frist für die Auszahlung soll nun bis zum 31.03.2022 verlängert werden. Der Betrag kann bis zu diesem Zeitpunkt maximal in dieser Höhe ausgezahlt werden.
  • Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat den Unternehmen versprochen, die staatlichen Hilfen während der Coronavirus-Krise über den bislang geplanten 30. Juni hinaus zu verlängern. Wenn es nach ihm ginge, würden die Hilfen bis zum Ende des Jahres verlängert werden.

 

16.04.2021:

Guten Morgen,

bzgl. der Überbrückungshilfe III gibt es eine weitere Klarstellung:

Überbrückungshilfe III: Positivlisten für die Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Im Rahmen der Überbrückungshilfe sind auch Aufwendungen des Unternehmens für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen förderfähig. Das BMWi hat aufgrund vieler Abgrenzungsfragen hierzu eine Positivliste zur internen Verwendung an die Bewilligungsstellen gegeben, um eine möglichst einheitliche Handhabung zu erreichen. Eine Aufnahme in den FAQ-Katalog ist nicht vorgesehen. Die Liste ist übersenden wir Ihnen gern via Email.

Bitte prüfen Sie, ob Ihre geplanten Investitionen im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig sind. Hilfreich ist auch, ein Hygienekonzept zu erstellen auf das hierzu Bezug genommen werden kann.

Da die Umsetzung der erhöhten Überbrückungshilfe III, der erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten für den Groß- und Einzelhandel und der Eigenkapitalzuschuss noch nicht auf der Antragsplattform berücksichtigt sind, werden wir die Anträge erst stellen, wenn diese Änderungen eingearbeitet sind. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir abweichend von dieser Vorgehensweise Ihren Antrag bereits vorher stellen sollen.

 

November- und Dezemberhilfe:

Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30.04.2021.

 

Neustarthilfe:

Seit dem 30.03.2021 können auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und ab Mitte April Personengesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Der Antrag muss nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen sondern kann selbst gestellt werden.

 

Überbrückungshilfe IV:

Lt. einer Pressemitteilung wird bereits in den Ministerien an einer Überbrückungshilfe IV für die Monate Juli bis Dezember 2021 gearbeitet. Es bleibt abzuwarten, welche Förderungen dann noch nötig bzw. möglich sind.

 

Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende und bleiben Sie gesund!

 

06.04.2021:

Guten Morgen,

zunächst ein Hinweis in eigener Sache. Leider war unser Email-Account gestört, sodass wir seit Donnerstag den 01.04.2021 keine Emails empfangen oder versenden konnten. Nun konnte unser Dienstleister den Fehler endlich beseitigen und wir sind wieder erreichbar. Bitte entschuldigen Sie, dass Sie Ihr Anliegen nicht per Email an uns senden konnten. Schicken Sie uns Ihre Email gerne noch einmal.

Am 01.04.2021 hat die Bundesregierung die Corona-Hilfen weiter ausgebaut und mal wieder ein neues Instrument, den Eigenkapitalzuschuss, geschaffen und die Überbrückungshilfe III weiter verbessert.

Eigenkapitalzuschuss:

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent

Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat

Kein Zuschlag

3. Monat

25 Prozent

4. Monat

35 Prozent

5. und jeder weitere Monat

40 Prozent

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III und die Antragsplattform werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Erst dann wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses und ggf. die nachträgliche Beantragung für Mandanten, die bereits die Überbrückungshilfe III bewilligt bekommen haben, erläutert.

Wir sind gespannt, wie im Nachhinein diese ganzen Änderungen, Wahlrechte usw. noch nachvollzogen werden sollen.

 

31.03.2021:

Guten Morgen,

ein kurzer Newsletter noch vor Ostern:

Neustarthilfe:

Die Neustarthilfe wird ab 30.03.2021 auch Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter mit 7.500,00 Euro sowie von bis zu 30.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern gewährt und umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Der Antrag kann kostengünstig vom Unternehmer selbst gestellt werden. Die aktuellen FAQs zu der Neustarthilfe finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html?etcc_med=Push

Kein Urlaubsanspruch während der Kurzarbeitsphase Null:

Die Zeitschrift CE Chef Easy berichtet von einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf, dass bei Kurzarbeit Null (d.h. der Arbeitnehmer bleibt vollständig zuhause) der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen darf. Wenn während der Kurzarbeitsphase gar nicht gearbeitet wird, besteht keine Arbeitspflicht und in dieser Zeit entstehen dann auch keine Urlaubsansprüche gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz. Der Jahresurlaub 2020 steht dem Arbeitnehmer deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der an sich zustehende Urlaub um 1/12 zu kürzen. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2021, Az. 6 SA 824/20).

Wir wünschen Ihnen ruhige und entspannte Ostertage.

 

04.03.2021:

Guten Morgen,

gestern hat bis spät in die Nacht die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin stattgefunden. Dabei wurden die nächsten Öffnungsschritte nach dem Lockdown beschlossen. Vorbehaltlich etwaiger Einzelentscheidungen in den Bundesländern soll folgendes gelten:

Für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist ja wichtig zu wissen, ab wann man wieder in welcher Höhe Umsätze erzielen kann. Dies ist aufgrund der jetzt dargestellten Schritte sicherlich nicht so ganz einfach. Wir empfehlen eine Strategie, eher mit dem Schlimmsten zu rechnen und ggf. wenn es dann doch eine frühzeitige Öffnung gibt und die Umsätze doch besser sind, als befürchtet, lieber die Hilfe im Rahmen der Schlussabrechnung wieder zurück zu zahlen. Auf jeden Fall benötigen wir eine Umsatzplanung bis Juni 2021 von Ihnen, wenn wir für Sie den Antrag auf Überbrückungshilfe stellen sollen.

Bei Fragen melden Sie sich gern!

 

01.03.2021:

 

der Bundestag hat am 26.02.2021 das Dritte-Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Wesentliche Eckpunkte sind (wie wir bereits berichteten):

  • Kinderbonus von € 150,00 zum Kindergeld
  • Bonus von € 150,00 für Grundsicherungsempfänger
  • Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie bleibt bis Ende 2022 bei 7 %.
  • Erweiterter Verlustrücktrag von € 10 Mio. bzw. € 20 Mio. bei Verheirateten.

Jetzt muss nur noch der Bundesrat zustimmen.

Bzgl. der Überbrückungshilfe III ist die Antragstellung deutlich komplizierter als bei den vorherigen Hilfen. Die Ministerien überarbeiten nahezu täglich die FAQ-Listen, so dass man als Berater nicht sicher sein kann, dass die Erkenntnisse des Vortages noch Bestand haben. Darüber hinaus müssen wir von unseren Mandanten für die Antragstellung eine Umsatz- und Kostenplanung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 abfordern. Da in der Überbrückungshilfe III aber z.B. auch Investitionen gefördert werden, kann es interessant sein, diese Investitionen in den umsatzschwächsten Monaten durchzuführen um den größtmöglichen Zuschuss zu erhalten. Doch weiß man sicher erst im Nachhinein wie hoch der tatsächliche Umsatz ist, so dass sich eine im Vorwege gute Investitionsentscheidung durch zu hohe Umsätze auch in eine schlechte Entscheidung umwandeln kann. Wir empfehlen, die nächste Ministerpräsidentenkonferenz am Mittwoch abzuwarten, vielleicht bringt diese schon ein wenig mehr Planungssicherheit.

Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften und Gesellschaften i.S.v. § 264a HGB im Bundesanzeiger für 2019 endete am 31.12.2020. Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 6. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.

Die Nutzungsdauer für Computer, Notebooks, Tablet-PCs, Peripheriegeräte sowie Standard-Software wurde für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden von drei auf ein Jahr verringert. Dies gilt nicht nur für Neuanschaffungen, sondern auch für bereits in den Vorjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter.

Im Rahmen der Krise wurde die Beantragung einer coronabedingten Insolvenz befristet ausgesetzt. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, wie wir die Forderungen an unsere Kunden absichern können. Unsere Kooperationspartner, Herr Rechtsanwalt Erik Ahrens aus Hamburg, der auf Wirtschaftsrecht spezialisiert ist, hat  eine ausführliche Informationsschrift erstellt, die wir Ihnen gerne auf Wunsch zur Verfügung stellen. Kurz zusammengefasst:

Anfechtungsrisiko von Rechtshandlungen während der COVID-19-Pandemie und Möglichkeiten der Absicherung seiner Forderungen vor einer Anfechtung in einem späteren Insolvenzverfahren

Um dem Vertragspartner eines von der COVID-19-Pandemie belasteten schuldnerischen Unternehmens in dieser Zeit Rechtssicherheit zu geben und ihn vor den Folgen einer pandemiebedingten Insolvenz seines Vertragspartners zu schützen, haben Bundestag und Bundesrat bereits im März 2020 eine zeitlich begrenzte Aussetzung von Teilen der insolvenzrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten beschlossen, welche zwischenzeitlich erneut bis Ende April 2021 verlängert wurde.

Im Ergebnis sind derzeit folgende Rechtshandlungen von der Anfechtung ausgenommen (eine „Rechtshandlung“ im Sinne des Gesetzes ist z.B. eine vom Käufer erhaltene Zahlung oder eine vom Verkäufer bestellte Sicherheiten):

  • Rechtshandlungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.09.2020, wenn das schuldnerische Unternehmen in diesem Zeitraum pandemiebedingt überschuldet oder zahlungsunfähig war;
  • Rechtshandlungen im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.12.2020, wenn das schuldnerische Unternehmen in diesem Zeitraum pandemiebedingt nur überschuldet war; war das schuldnerische Unternehmen aber auch zahlungsunfähig, bestand eine Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, womit die Anfechtungsprivilegierung nicht gilt;
  • Rechtshandlungen im Zeitraum 01.01.2021 bis (nunmehr) 31.03.2021, wenn das schuldnerische Unternehmen in diesem Zeitraum pandemiebedingt überschuldet oder zahlungsunfähig war und im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt hat und die Insolvenzsituation darauf beruht, dass diese Hilfen (noch) nicht ausgezahlt worden sind.

In der Regel ist es für den Gläubiger (Verkäufer) jedoch nur schwer erkennbar, ob sein Kunde nun nur überschuldet oder schon zahlungsunfähig ist. Erst recht ist es nicht erkennbar, ob diese Insolvenzreife nun pandemiebedingt ist oder nicht. Das neue Gesetz hilft im Ergebnis daher nicht wirklich weiter, wenn es darum geht zu entscheiden, ob man das erhaltene Geld endgültig vereinnahmen darf oder einen Zahlungsaufschub gewähren kann. In dem im Anhang beigefügten Schaubild wird auch noch einmal visuell dargestellt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Anfechtung ausscheidet (sobald eine Frage mit „Nein“ beantwortet werden muss, ist eine Anfechtung weiterhin möglich!). Wie dem Schaubild entnommen werden kann, ist eine rechtsichere Beurteilung ohne internes Wissen vom Unternehmen des Schuldners nicht möglich. Dies gilt vor allem für die Prüfung der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen im Zeitraum 01.01.2021 bis (nunmehr) 30.04.2021. Es wird sich immer erst im Nachhinein zeigen, ob die Voraussetzungen des Gesetzes nun gegeben sind oder nicht.

Um einer Rückforderung aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung daher grundsätzlich entgehen zu können, sollte man Sorge tragen, dass

  • entweder ein sog. Bargeschäft vorliegt; d.h. dass die eigene Forderung zeitnah (innerhalb von 2-4 Wochen) beglichen wird,
  • oder ein Verkauf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgt.

Nur wenn ein Bargeschäft vorliegt oder ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, kann man sich (weitgehend) sicher sein, dass man die erhaltene Zahlung behalten kann oder man zumindest die gelieferte Ware wieder herausverlangen kann. In allen anderen Fällen mag zwar eine Anfechtung ausgeschlossen sein, ob dem aber tatsächlich so ist, wird sich immer erst im Nachhinein sicher beurteilen lassen können. In jedem Fall kann man aber festhalten, dass einer Zahlungsaufforderung eines Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachgekommen werden sollte und gerade heute umso mehr geprüft werden sollte, ob die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters berechtigt ist.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Rechtanwalt Ahrens gern zur Verfügung.

 

 

17.02.2021

Guten Morgen,

 

eine gute Nachricht für alle Soloselbständigen ohne große Fixkosten: Die Neustarthilfe kann beantragt werden!

 

Neustarthilfe:

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbständigen im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.

Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Der Antrag kann direkt gestellt werden und braucht nicht über einen Steuerberater erfolgen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Die FAQs finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Der Antrag kann hier gestellt werden: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/auth/realms/soloselbstaendig/protocol/openid-connect/auth?response_type=code&client_id=antrag-component&redirect_uri=https%3A%2F%2Fdirektantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de%2Fantrag%2Fsso%2Flogin&state=10de8108-bc2f-4dff-a854-11e7f377b440&login=true&scope=openid

Bitte beachten Sie, dass für den Antrag ein Elster-Zertifikat benötigt wird. Dies können Sie hier beantragen: https://www.elster.de/eportal/start

 

Überbrückungshilfe III:

Für Unternehmen die höhere Fixkosten haben ist ggf. die Überbrückungshilfe III vorteilhafter, vor allem, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen. Da die Berechnungstools für die Überbrückungshilfe III voraussichtlich in der nächsten Woche freigeschaltet werden, können wir ab nächster Woche für Sie Anträge stellen.

 

Prüfung der Corona Soforthilfen

Bezüglich der ab März 2020 ausgezahlten Corona Soforthilfe, die direkt von den Unternehmen beantragt wurden, wurde jetzt aufgrund der Missbrauchsfälle eine umfangreiche Ermittlung gestartet. Wenn Sie Corona-Soforthilfe erhalten haben, prüfen Sie bitte, ob Sie einen entsprechenden Liquiditätsengpass hatten und dokumentieren Sie diesen entsprechend, damit Sie für eine etwaige Rückfrage der Ermittlungsbehörden gewappnet sind. Sollten Sie feststellen, dass Sie zu Unrecht diese Hilfe bezogen haben (da Sie z.B. zunächst eine deutliche Verschlechterung der Liquiditätssituation befürchtet haben), sollten Sie die Soforthilfe wieder an die auszahlende Stelle (z.B. die Investitionsbank in Schleswig-Holstein) zurückzahlen.

 

Auszahlung der Hilfen

In der Presse werden immer wieder Unternehmer gezeigt, die sich beschweren, dass Sie bislang keine Hilfen erhalten haben. So hatte sich z.B. eine Friseurin in vielen Medien darüber beschwert, dass sie keine Corona-Hilfen bekommen hat und auch kein Kurzarbeitergeld. Später stellte sich dann heraus, dass sie umgezogen ist und den Ämtern, die Rückfragen hatten, die neue Adresse nicht mitgeteilt hat. Darüber wurde allerdings in den Medien nicht groß berichtet.

 

Unsere Erfahrung ist, dass die Institutionen wie die Agentur für Arbeit oder die Investitionsbank in Schleswig-Holstein mit Hochdruck arbeiten, aber die Masse an Anträgen führt leider zu einer längeren Bearbeitungsdauer. Von Finanzbeamten und Sozialversicherungsprüfern wurde uns berichtet, dass viele ihrer Kollegen freiwillig in diese Ämter gewechselt sind, um bei der Antragsbearbeitung zu helfen. Da leider bei der Corona Soforthilfe umfangreich Subventionsbetrug erfolgte, ist eine genauere Prüfung notwendig.

 

Bei den Anträgen, die wir bislang für unsere Mandanten gestellt haben, haben wir die Erfahrung gemacht, dass z.B. bei den Überbrückungshilfen und November- und Dezemberhilfen innerhalb kürzester Zeit Abschläge gezahlt und die meisten kleineren Beträge bereits voll ausgezahlt wurden. Lediglich bei größeren Erstattungen dauert die Prüfung leider etwas länger. Ggf. kann man in diesen Fällen mit seiner Bank über geduldete Überziehungen der Kontokorrentlinie oder eine Zwischenfinanzierung verhandeln. Sprechen Sie uns an, wenn Sie dazu unsere Unterstützung benötigen.

 

Es sich sicherlich schwierige Zeiten aber gemeinsam werden wir diese Krise bewältigen!

 

12.02.2021:

Guten Morgen,

die Überbrückungshilfe III kann (endlich) beantragt werden. WICHTIG, der Antrag der NEUSTARTHILFE für Soloselbständige ist zurzeit noch nicht möglich. Hierüber informieren wir Sie umgehend, wenn der Zugang freigeschaltet wird.

 

Hier noch einmal die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe III:

 

  • Die Überbrückungshilfe III ist eine Fixkostenerstattung. Wenn Sie in Ihrem Betrieb keine Fixkosten haben, ist dies nicht die richtige Förderung für Sie, dann greift ggf. die o.g. Neustarthilfe.
  • Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf nunmehr 1,5 Mio EUR.
  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
  • Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie über vereidigte Buchprüfer gestellt werden.

 

Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz liegt im Entwurf vor, hierin sind folgende bereits in der Presse genannten Förderungen enthalten:

  • Kinderbonus zum Kindergeld in Höhe von 150,00 EUR.
  • Einen einmaligen Corona-Zuschuss von 150 EUR sollen nun auch erwachsene Grundsicherungsempfänger bekommen.
  • Für plötzlich in Not geratenen Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherung bis Ende 2021 verlängert.
  • In der Gastronomie soll der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Speisen bis Ende 2022 gelten.
  • Unternehmern mit coronabedingten Verlusten sollen durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt werden. Sie sollen nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Vorgesehen ist, den Verlustrücktrag zu verdoppeln - auf maximal 10 Mio. EUR beziehungsweise 20 Mio EUR bei einer Zusammenveranlagung.
  • Das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" wird verlängert. Dazu wird ein Anschlussprogramm mit einer Ausstattung von 1 Mrd. EUR aufgelegt.

 

Wir wünschen Ihnen ein schönes, winterliches Wochenende!

 

22.01.2021:

Guten Morgen,

 

hier als Wochenendlektüre die aktuellen Informationen zu den Corona-Hilfen. Zugegebenermaßen heute etwas umfangreicher, aber vielleicht beantwortet es bei Ihnen die eine oder andere Frage.

Vorab eine kleine Inhaltsübersicht:

  • Überblick über die Corona-Hilfen
  • Umfangreiche Erläuterungen zur Überbrückungshilfe III
  • Neustarthilfe
  • Verlängerung der Abgabefristen für die bisherigen Hilfen
  • Kurzarbeitergeld und Urlaub
  • Förderung der Digitalisierung

 

Zunächst ein aktueller Überblick:

 

 

Überbrückungshilfe III:

(Zur Neustarthilfe für Soloselbständige siehe Ausführungen weiter unten!)

Auf der Grundlage der Informationen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ergeben sich folgende Kriterien für die Überbrückungshilfe III:

 

 

 

Hier die derzeitigen Details inklusive der Änderungen durch die Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.01.2021:

  • Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten für Unternehmen, Soloselbständige, selbständige Angehörige der freien Berufe (im folgenden „Unternehmen“) bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz in Deutschland mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall.
  • Beantragung voraussichtlich ab Anfang Februar 2021.
  • Bis zu einer Fördersumme von € 7.500,00 können die Anträge von Soloselbständigen selbst gestellt werden. Hierfür ist ein Elster-Zertifikat (www.elsteronline.de) nötig. Abschlagzahlung soll in voller Höhe erfolgen und im Anschluss geprüft werden.
  • Beantragung von Fördersummen über € 7.500,00 erfolgen über die Steuerberater.
  • Laufzeit 01.11.2020 bis 30.06.2021. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
  • Voraussetzung: nur noch ein coronabedingtes Antragsberechtigungs-Kriterium: Umsatzausfall in einem Monat von mindestens 30%  d.h. alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt zudem: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Förderfähige Kosten sind lt. folgender Positivliste:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit derGeschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10.Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11.Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
12.Kosten für Auszubildende
13.Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
14.Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
15.Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1.Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

  • Förderhöchstgrenze: diese beträgt bis zu 1,5 Mio. Euro. Die Grenzen des Beihilferechts sind zu beachten, d.h. die Summe aus allen staatlichen Förderprogrammen (z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November-/Dezemberhilfe).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Zuschüssen von über 1 Mio. Euro) sind in den Monaten – wie nachträglich bei der Überbrückungshilfe II – auch Verluste in den Monaten notwendig!
  • Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III, die ihren Antrag über eine/n Prüfende/n Dritte/n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat.
  • Branchenlösungen:

Einzelhändler:
Für Einzelhändler, die im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn UND im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet oder die erst im Jahr 2020 gegründet wurden und in diesem Jahr einen Verlust erwirtschaftet haben UND die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind, wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.

Bei der Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.

Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist vorzulegen. Näheres zur Berechnung der Warenwertabschreibungen regeln die Vollzugshinweise. Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1.000.000 Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstellen der Länder zwingend vorgeschrieben.

Reisebranche: 
Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst. Die Unternehmen können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen:

a) Für gebuchte Reisen mit Reiseantritt im Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021), die seit dem 18. März 2020 Corona-bedingt – d. h. aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote
oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben,
sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. Dies gilt auch für Provisionen, die ausbleiben, weil Reisen Coronabedingt abgesagt oder storniert wurden.

Ebenso sind vorgenannten Provisionen vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht  realisiert werden konnten. Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des AA, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht.

Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in
Aussicht gestellte Provision bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.

b) Für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Ziffer 2 a) ausgenommen.

Kultur- und Veranstaltungswirtschaft:
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen:
Es soll darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzform als auch online angebotene Kulturveranstaltungen („hybride Veranstaltungen“) ermöglicht. Hinzu kommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen (BMF erarbeitet dazu die Details).

Pyrotechnik -Industrie:
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der
Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt,  d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.

 

Neustarthilfe:

  1. Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III (Laufzeit 1.Januar 2021 bis 30. Juni 2021) eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.
  2. Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben (vgl. Vollzugshinweise Ziffer 2, Absatz 1). Dabei und zur Berechnung der Höhe der Betriebskostenpauschale werden Einkünfte aus unständiger Beschäftigung den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt. Die Betriebskostenpauschale wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt.
  3. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
  4. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes (da er ja für die Monate Januar bis Juni 2021 gilt)
  5. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.
  6. Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.
  7. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die
    Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
  8. Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern
    vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von
    Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt. Die genauen Details von Erklärungs- und Selbstprüfungspflichten werden in der Verwaltungsvereinbarung und den Vollzugshinweisen der Überbrückungshilfe III
    verankert.
  9. Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er
    keine Berücksichtigung.

 

Weitere Details zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe wird es wieder in den Vollzugshinweisen und FAQs geben. Diese werden sich wie bei den anderen Hilfen nahezu täglich ändern. Wir bleiben wir Sie am Ball, soweit es uns möglich ist.

 

Fristverlängerungen

Für die November- und Dezemberhilfe wurde eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30.04.2021 und für die Überbrückungshilfe II bis zum 31.03.2021 beschlossen.

 

Kurzarbeitergeld und Urlaub zum Jahreswechsel

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld vorrangig ihren Urlaub nehmen. Gerade zum Jahreswechsel ergeben sich dadurch Fragen:

 

  • Resturlaub aus dem Vorjahr ist zuerst zu nehmen bevor Kurzarbeit angesetzt werden kann. Etwas anders gilt nur, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen. Diese Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gehen generell vor.  
  • Urlaub aus dem aktuellen Jahr: Die Bundesagentur für Arbeit verlangte aufgrund der Coronapandemie bis zum 31. Dezember 2020 nicht, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Hintergrund war, dass man die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer mit Kindern besonders schützen wollte. Schließlich waren die Arbeitnehmer 2020 während des bereits laufenden Urlaubsjahres von Corona "überrascht" worden. Außerdem sollten Eltern auch Urlaubstage nutzen können, um die Betreuung ihrer Kinder während der Schließung oder der reduzierten Öffnung von Kitas und Schulen zu gewährleisten.

Da also nur der nicht verplante Erholungsurlaub eingefordert wird, muss bei Bestehen einer Urlausplanung für 2021 - zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder festgelegte Betriebsferien - der Urlaub nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub kann dann zu den geplanten Zeiten genommen werden. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres müssen Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Arbeitgeber können den Urlaub so planen, wie es im Betrieb üblich ist. Fordern Arbeitgeber erst zum März von ihren Beschäftigten eine Urlaubsplanung ein, muss diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur eingereicht werden, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist herbei ausreichend. Die Urlaubsanträge der Arbeitnehmer müssen nicht vorgelegt werden.

  • Kurzarbeit kann dazu führen, dass sich der Jahresurlaub verkürzt. Für die Dauer der Kurzarbeit im Unternehmen gilt für den Urlaubsanspruch: Urlaub darf zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden. Wird also weniger oder gar keine Arbeit geleistet, verringert sich auch der Anspruch auf Erholungsurlaub zeitlich entsprechend, da Kurzarbeiter aufgrund eines EuGH-Urteils mit "vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen sind. Dies gilt auch im Falle der Kurzarbeit "Null", also, wenn gar keine Arbeitspflicht besteht. Ob sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist, ist ungeklärt. Daher sollten Regelungen über die Kurzarbeit die anteilige Reduzierung oder den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit "Null" ausdrücklich vorsehen.
  • Kurzarbeit darf sich grundsätzlich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmers auswirken. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wenn es hier durch die Einführung von Kurzarbeit zu Verdienstkürzungen kommt, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht. Der Urlaubsentgeltanspruch kann nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zwar durch Tarifvertrag eingeschränkt werden. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg darf die Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer erhält, jedoch nicht geringer ausfallen, als das üblicherweise gezahlte Arbeitsentgelt - zumindest gilt dies für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub.

 

Förderung der Digitalisierung in Unternehmen:

Laut einer Ankündigung des Bundesfinanzministeriums sollen zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren alle davon, die im Homeoffice arbeiten. Eine entsprechende Verordnung steht allerdings noch aus.

Hinweis:

Wir haben diese Informationen – wie immer – aus verschiedenen Publikationen (Handelsblatt, Bundesfinanzministerium, Bundeswirtschaftsministerium, Steuerberaterkammern, Haufe-Verlag, Foren usw.) zusammengetragen um Sie zu informieren. Bitte beachten Sie, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen können.

 

Wir wünschen Ihnen ein erholsames Wochenende. Bleiben Sie gesund!

 

23.12.2020:

Sehr geehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

rechtzeitig vor Weihnachten hat heute Mittag das Bundeswirtschaftsministerium die Beantragung der Dezemberhilfe freigeschaltet. Natürlich sind die Bedingungen zur Gewährung der Hilfe nicht absolut identisch mit den Bedingungen für die Novemberhilfe. Wir müssen also genau prüfen, für welchen Mandanten diese Hilfe beantragt werden kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nach diesem Jahr mit Soforthilfe, Kurzarbeit, Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II sowie teilweise auch seelsorgerische Betreuung unserer Mandanten erst einmal eine Auszeit brauchen. Wir werden uns gleich im Januar intensiv mit der Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III beschäftigen und Sie umfassend informieren.

Wir wünschen allen erholsame und ruhige Weihnachten und ein besseres Jahr 2021!

 

14.12.2020:

Guten Morgen,

 nun steht also fest, dass am Mittwoch das wirtschaftliche Leben zu großen Teilen zum Stillstand kommt. Hoffen wir mal, dass viele findige Einzelhändler Lösungen finden, z.B. Kooperationen mit Lieferdiensten oder Taxiunternehmern um weiter Kunden beliefern zu können und nicht alle Menschen in Panik nun die Läden stürmen und eine weitere Infektionswelle auslösen.

 

Die Bundesregierung hat nun weitere Hilfen angekündigt. Lt. BMF:

 

„Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind. Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

  

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.“

  

Bei der Novemberhilfe gibt es immer noch Probleme mit der endgültigen Auszahlung. Diese wird voraussichtlich erst im Januar abschließend bearbeitet und ausgezahlt. Immerhin erfolgt eine schnelle Abschlagzahlung umgehend nach der Beantragung der Hilfe. Bitte beachten Sie allerdings, dass die erste Auszahlung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung erfolgt. D.h. wenn die Investitionsbank der Meinung ist, dass diese Hilfe zu Unrecht oder in der falschen Höhe in Anspruch genommen wurde, kann die Abschlagszahlung auch zurückgefordert werden.

  

Die Dezemberhilfe steht in den Startlöchern, nach unseren Informationen ist sie endlich durch die EU-Kommission genehmigt. Hier gab es wohl erst noch Probleme mit der Genehmigung der Hilfen für Großunternehmen. Die Dezemberhilfe kann allerdings noch nicht beantragt werden. Wir informieren Sie umgehend, wenn dies möglich ist. Sollte dies zwischen den Feiertagen erfolgen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung um die Anträge schnellstmöglich zu stellen.

  

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021

  

Lt. Handelsblatt wird diese umfangreiche Förderung nicht die zukünftigen Generationen belasten. Ökonomen hätten berechnet, dass die Verschuldung im Rahmen der Corona-Krise voraussichtlich bereits 2027 bereits wieder voll abbezahlt wäre. Diese Meldung erfolgte allerdings bevor die Regierung den Lockdown verkündet hat, der zu zusätzlichen Ausgaben von 11 Mrd. € pro Monat führen wird.

  

Die Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 wurde zur Entlastung der überlasteten Steuerkanzleien um einen Monat bis zum 31.03.2021 verlängert. Bitte verstehen Sie dies allerdings nicht als Verlängerung Ihrer Frist zur Einreichung der Steuerunterlagen bei uns. Wir benötigen Ihre Unterlagen bis spätestens 15.01.2021 um die entsprechenden Fristen einhalten zu können.

  

Das Jahressteuergesetz 2021 soll am 16.12.2021 durch den Bundestag und den Bundesrat verabschiedet werden. Hierbei könnte eine Verlängerung der Auszahlungsmöglichkeit der Corona-Hilfe bis zum 31.01.2020 und auch die Homeoffice-Pauschale beschlossen werden. Wir werden zeitnah berichten.

 

30.11.2020:

Guten Morgen,

Kanzleramtsminister Helge Braun kündigte heute im Handelsblatt ein Ende der großzügigen Corona-Hilfen an. Zugleich verspricht der Finanzminister Olaf Scholz mit der Überbrückungshilfe III eine Verbesserung der Hilfen für Soloselbständige und die Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche. Durch die gesamten Hilfen wird die notwendige Neuverschuldung jetzt schon auf € 300.000.000.000,00 beziffert. Der Bundesfinanzminister schließt es nicht aus, dass zur Finanzierung Steuererhöhungen notwendig sein könnten!

Die Dezemberhilfe soll sich an die Novemberhilfe anschließen, steht wohl aber noch unter dem Zustimmungsvorbehalt der EU-Kommission.

Es soll lt. Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt geplant sein, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III für den Monat 12/2020 (UND, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesonderten/ spezifischen Bedingungen, für den Monat 11/2020) die Kosten nach der Überbrückungshilfe III (Kostenarten und Höhe) NACHTRÄGLICH geltend gemacht werden. Hierzu heißt es: „Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020“ Es bleibt abzuwarten, wer nun auch noch in den Genuss dieser Hilfen kommt.

 

Homeoffice:

Sowohl die FAZ als auch das Handelsblatt meldeten heute, dass für 2020 eine Homeoffice-Pauschale geplant ist. Arbeitnehmer sollen demnach für jeden Tag im Homeoffice pauschal € 5,00 bei den Werbungskosten absetzen können. Die Pauschale soll bei € 600,00 gedeckelt werden. Allerdings fällt für diese Homeoffice-Tage der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weg. D.h. bereits ab 17 km ist dies nachteiliger für den Arbeitnehmer. Auch ein Arbeitszimmer ist keine Alternative, da es nur Beschäftigten ohne einen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers möglich ist, bis zu € 1.250,00 als Werbungskosten geltend zu machen.  

 

Kurzarbeit – Hinweis auf Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung:

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt derzeit aber noch dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz, dies wird in der Lohn- und Gehaltsabrechnung jedoch i.d.R. nicht berücksichtigt, so dass es zu Steuernachzahlungen führen kann. Zwar gab es eine Initiative, dass in 2020 das Kurzarbeitergeld nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen soll, dies wurde jedoch bislang nicht beschlossen.

Es bleibt weiterhin spannend. Wir bleiben für Sie trotz der eheblichen Arbeitsbelastung durch die Jahresendrallye am Ball und wünschen Ihnen einen guten Wochenstart!

 

25.11.2020:

Guten Morgen,

ab heute soll die Novemberhilfe endlich beantragt werden können. In Fachkreisen heißt es, dass die Genehmigung dieser Fördermaßnahme durch die EU so lange gedauert hat. Wie bei den letzten Anträgen wird sicherlich durch die Masse an Anfragen erst einmal der Server der entsprechenden Internetseite zusammenbrechen. Wir sind für Sie am Ball.

Wichtig, wenn Sie nicht zu den in der Anordnung genannten Betrieben gehören oder auch nicht indirekt für solche Betriebe tätig sind, fallen Sie nicht unter diesen Zuschuss.

Eine Antragstellung im eigenen Namen (also ohne Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) ist möglich, sofern die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung den Betrag von € 5.000,00 nicht überschreitet, keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und es sich um Soloselbständige handelt.

Weiterhin kann auch die Überbrückungshilfe II noch beantragt werden. Hierbei geht es um eine Erstattung der laufenden Fixkosten unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Umsatzrückgang aufgrund von Corona). Hier endet die Frist am 31.12.2020.

Daran wird sich dann im neuen Jahr die Überbrückungshilfe III anschließen. Hier sind die Rahmenbedingungen aber noch nicht abschließend geklärt. Es heißt, dass hier noch weitere Kosten, z.B. für Instandhaltungen, Modernisierungen oder auch Abschreibungen förderfähig sein sollen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die EU-Kommission dem zustimmt. 

Außerdem soll es Übrigen auch eine Verbesserung der Unterstützung für Soloselbständige geben. Sie sollen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von max. € 5.000,00 als Neustarthilfe erhalten.

Hier aufgrund vieler Rückfragen noch ein paar weitergehende Ausführungen zur Neustarthilfe:

  • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.  Fraglich ist indes, ob die Reglungen tatsächlich nur für Soloselbständige gelten sollen, oder solche Unternehmer, die wenige Aushilfen beschäftigen auch von der Neustarthilfe profitieren können.
  • Die volle Betriebskostenpauschale soll gewährt werden können, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Sie beträgt dann einmalig 25 % des Referenzumsatzes aus 2019, maximal € 5.000,00.
  • Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
  • Bei der Neustarthilfe soll es sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss handeln, der wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen nicht zurückzuzahlen und aufgrund der Zweckbindung auch nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen ist. Die Neustarthilfe soll demnach als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
  • Um die Rückzahlungen prüfen zu können, müssen die Begünstigten nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen sodann bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.
  • Die Ausführungen lassen den Schluss zu, dass an dem Verfahren zur Neustarthilfe nicht zwingend ein qualifizierter Dritter beteiligt sein muss. Die weiteren Details diesbezüglich müssen abgewartet werden um eine finale Aussage hierüber treffen zu können.

 

Außerdem wird der Kfw-Schnellkredit ausgeweitet. Auch hierzu einige Eckpunkte:

  • Er steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Unternehmen muss in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder in 2019 einen Gewinn erzielt haben.
  • Kreditvolumen bis zu 25 % des Jahresumsatzes
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW.

Hierzu hilft Ihnen sicherlich gern auch Ihr Kundenbetreuer Ihres Kreditinstitutes weiter.

 

Umsatzsteuer ab 01.01.2021:

Bitte denken Sie daran, dass ab 01.01.2021 wieder die höheren Steuersätze gelten. Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass Ihre Kassen- und Rechnungsschreibungssysteme wieder umgestellt werden. Tipp: Bei Anzahlungsrechnungen im November und Dezember 2020 können Sie, wenn sicher ist, dass die Schlussabrechnung erst in 2021 erfolgt, bereits jetzt wieder den „alten“ Steuersatz berechnen.

 

In eigener Sache:

Durch unsere umfangreichen außersteuerlichen Tätigkeiten für unsere Mandanten in diesen Krisenzeiten, die nicht so geplant waren, kann es in diesem Jahr zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Abschlusses oder Ihrer Steuererklärungen für 2019 kommen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 endet derzeit am 28.02.2021. Derzeit versuchen unsere Interessenverbände eine weitere Fristverlängerung bis zum Sommer 2021 zu erreichen. Wir werden sicherstellen, dass wir diese Termine einhalten. Hierzu ist es aber absolut notwendig, dass wir Ihre Unterlagen – soweit sie uns noch nicht vorliegen – spätestens bis zum Jahresende erhalten. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis.

 

Am heutigen Tag treffen sich die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Virus zu beschließen. Ein Blick in die Kristallkugel lässt nichts Gutes erahnen. Vielleicht wird aus der Novemberhilfe dann doch eine Jahresendhilfe. Bei einer geplanten Neuverschuldung von € 160.000.000.000,00 für 2020 fragen wir uns, wer das alles bezahlen soll. Interessant, dass jetzt schon Stimmen laut werden, die einen Corona-Soli fordern. Man darf gespannt bleiben.

 

16.11.2020:

Guten Morgen,

 

am Wochenende haben die Minister Scholz und Altmaier die weiteren Hilfen grob festgelegt. Hier geben wir die Original-Pressemitteilung des Bundesfinanzministerium wieder. Es geht um die Überbrückungshilfe III die von Dezember 2020 bis Juli 2021 (!) gelten soll sowie um Hilfen für Soloselbständige.

 

„Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen. So soll während der schwierigen Zeit der befristeten Schließungen im November betroffenen Unternehmen umfassend geholfen werden.

 

Sie haben sich außerdem darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten: Diese Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeitvon Januar 2021 bis Juni 2021. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

 

Zu den Einzelheiten der neuen Regelungen:

 

Novemberhilfe – Konkretisierung und Verbesserung der Programmbedingungen

Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die schwierige Zeit der befristeten Schließungen im November.

 

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

 

Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

 

Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

 

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

 

Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert – die Überbrückungshilfe III kommt

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

 

Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbständige

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

 

Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

 

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

 

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

 

Höhe der Neustarthilfe

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

 

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

 

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

 

Beispiele:

Jahresumsatz 2019

Referenzumsatz

Neustarthilfe (max. 25 Prozent)

ab 34.286 Euro

20.000 Euro und mehr

5.000 Euro (Maximum)

30.000 Euro

17.500 Euro

4.375 Euro

20.000 Euro

11.666 Euro

2.917 Euro

10.000 Euro

5.833 Euro

1.458 Euro

5.000 Euro

2.917 Euro

729 Euro

 

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

 

Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

 

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

 

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

 

Ehrlich gesagt bin ich ja auf der einen Seite froh in einem Land zu leben, das so umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen gewähren kann, auch wenn sicherliche wieder Einzelne nicht davon profitieren. Ich frage mich nur langsam, wer das alles bezahlen soll?!

 

In eigener Sache: wir haben einige Anträge auf Überbrückungshilfe II gestellt, den ersten am 30.11.2020. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I, bei dem der BEwilligungbescheid innerhalb von Stunden vorlag und nach kurzer Zeit auch das Geld auf dem Bankkonto unserer Mandanten, nimmt der Antrag auf ÜBHII doch wohl längere Zeit in Anspruch. Wir überprüfen täglich mehrmals den Eingang der Bescheide auf der Antragsplattform und werden Sie umgehend informieren, sobald Ihr Antrag genehmigt wurde.

 

Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Wochenstart.

13.11.2020:

Guten Morgen,

 

heute sende ich Ihnen nur eine kurze Meldung vom Bundesfinanzministerium:

 

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

 

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

 

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

 

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

 

Wir werden Sie selbstverständlich unterrichten, sobald die Anforderung von Abschlagszahlungen möglich ist.

 

06.11.2020:

Guten Morgen,

seit gestern Abend gibt es die ersten Rahmenbedingungen für die 75 % ige Novemberhilfe. In diesem Newsletter geben wir die derzeitigen Informationen von der Website des Bundesministeriums der Finanzen wieder:

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind (siehe Antwort auf folgende Frage).

Können auch Unternehmen, die nur indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen sind, von den Hilfen profitieren?

Ja. Diejenigen Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, sollen auch direkt antragsberechtig sein.

Dies gilt für alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Für Unternehmen, die nicht direkt oder im oben beschriebenen Sinne indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben. An den Details arbeitet das Bundesministerium der Finanzen derzeit intensiv mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen antragsberechtigt?

 Ja. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Ein gemeinnütziges Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Restaurantbetreiber. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.

Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Zu den Ausnahmen von dieser Regel siehe unten.

Wie ist die Novemberhilfe strukturiert?

Damit den Betroffenen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Unternehmen sollen damit insbesondere ihre Fixkosten decken können, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Dieser steht bereits fest und kann einfach und unbürokratisch zur Grundlage gemacht werden.

Was ist mit Soloselbständigen, zum Beispiel Künstler, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.

Was ist mit Unternehmen, die im letzten November noch gar nicht existierten?

Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Wie hoch kann die Novemberhilfe im Einzelfall sein?

Die Novemberhilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen Euro gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). 
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe Plus noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?

Ja. Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.

Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Können Unternehmen Umsätze, die sie trotz Schließung machen, behalten?

Wir wollen Unternehmen bei der Umstellung ihrer Geschäftsmodelle unterstützen. Viele Unternehmen zeigen in der Krise Ideenreichtum und Flexibilität. Zum Beispiel stellen Gaststätten und Restaurants auf Lieferdienste und Außerhausverkauf um. Wir wollen, dass sich diese Mühen auszahlen. Deshalb sollen Unternehmen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung im November erzielen, möglichst behalten. 
Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Wie werden die Novemberhilfen beantragt?

Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Diese Form der Beantragung soll Missbrauch vermeiden. Gleichzeitig soll sie aber auch möglichst einfach sein.

Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigten Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen.

Wie werden die Novemberhilfen ausbezahlt?

Die Auszahlung wird voraussichtlich über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen.

Ab wann können die Novemberhilfen beantragt werden?

Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Welches Volumen werden die Novemberhilfen insgesamt haben?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.

Wie geht es jetzt weiter?

Wir werden auch die übrigen Corona-Hilfen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verlängern und die Konditionen verbessern. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Dazu wird u. a. das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe weiterentwickelt (Überbrückungshilfe III).

Außerdem steht der KfW-Schnellkredit nun auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.

04.11.2020:

Guten Morgen,

bezüglich der im Rahmen der verordneten Schließung von vielen Betrieben im November angekündigten Erstattung der Kosten in Höhe von 75 % des Vorjahresumsatzes gibt es leider immer noch keine offiziellen Ausführungen der zuständigen Ministerien.

Dafür wird durch die Presse jeden Tag „eine neue Sau durchs Dorf getrieben“. Vor 2 Tagen gab es bereits in einer Sondersendung des ZDF ein Berechnungsschema – die Grundlage ist unbekannt. Hier wurden von den 75 % Erstattung der Wareneinsatz und die Personalkosten des Vorjahres abgezogen, warum ist uns bislang nicht bekannt.

Heute gibt es folgende Meldung: Der Umsatz, den Gastronomen während des erneuten Lockdowns mit ihrem Außer-Haus-Verkauf erzielen, soll nicht auf die staatlichen Corona-Finanzhilfen angerechnet werden. Sie würden aber auch nicht bei der angekündigten Entschädigung der Betriebe auf Basis der Umsätze aus dem Vorjahresmonat berücksichtigt. Das hätte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier jüngst während einer Sitzung der Unionsfraktion klargestellt, wie Vize-Fraktionschef Carsten Linnemann gegenüber dem Westfalen-Blatt sagte. Linnemann kritisierte derweil, dass die zuständigen Ministerien noch keine Ausführungsbestimmungen vorgelegt haben. (Quelle: Hogapage.de).

Wir können diese Aussage nur unterstützen. Allerdings basiert auch hier die Meldung nur auf Hörensagen von Herrn Linnemann. Eine offizielle Äußerung fehlt. Auf dieser Grundlage können wir Ihnen derzeit noch keine Handlungsempfehlung geben. Wir berichten Ihnen die Faken, sobald diese vorliegen.

Auf der Website des Bundesfinanzministeriums gibt es folgende Ausführungen:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Seit Beginn der Krise erleiden Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen einzelner Branchen durch die Corona-Maßnahmen starke Umsatzeinbußen. Trotz staatlicher Hilfen besitzen sie weniger wirtschaftliche Widerstandskraft als im Frühjahr. Um sie angesichts der erneut notwendigen vorübergehenden Schließungen sehr kurzfristig und zielgerichtet zu unterstützen, werden außerordentliche Wirtschaftshilfen geleistet. Dafür stehen insgesamt bis zu 10 Milliarden Euro bereit.

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

Auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums ist derzeit lediglich ein Interview von Herrn Altmaier vom 29.09.2020 zu sehen. Also auch hier keine neuen Informationen.

 

30.10.2020:

Guten Morgen,

die Ereignisse überschlagen sich nun wieder. Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Pressemitteilung zu den weiteren Hilfsmaßnahmen veröffentlicht, die wir Ihnen (in Auszügen) nicht vorenthalten wollen:

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Gleichzeitig wird interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.

Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Und schließlich passen wir die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation an. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.

Es bleibt also abzuwarten, wie die Hilfen ausgestaltet werden.

Wir verstehen derzeit nicht so ganz, warum sich die Dehoga gegen die Schließung der Gastronomie sperrt und mit einer Erstattung in Höhe von bis zu 75 % der Nettoumsatzerlöse aus November 2019 nicht einverstanden sind. Bei den meisten von uns betreuten Mandanten sind die Monatsumsätze deutlich unter den Vorjahresumsätzen so dass durch diese Förderung eigentlich kein Nachteil, sondern eher ein Vorteil entsteht.

Bitte überprüfen Sie für Ihren Betrieb, ob es Sinn macht, auf einen Außerhausverkauf umzustellen oder Ihren Betrieb in dieser Zeit ganz zu schließen. Aus den obigen Ausführungen wird nicht so ganz klar, ob eine „Teilschließung“ auch begünstigt sein wird und dann die Umsatzerlöse aus dem Außerhausverkauf den Erstattungsbetrag einfach vermindern oder ob man sich dadurch aus der Förderung ganz herausfällt.

Sie sollten vor einer Entscheidung die genauen Rahmenbedingungen abwarten.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

29.10.2020:

Guten Morgen,

wie Sie sicherlich mitbekommen haben, wurden gestern einschneidende Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Corona-Virus abzumildern.

Viele unserer Mandanten werden von diesen Maßnahmen betroffen sein. Da hilft aber aus meiner Sicht jetzt nicht, sich zu beschweren, sondern einen gewissen Pragmatismus an den Tag zu legen und mit der Situation umzugehen. Selbstverständlich werden wir Sie in dieser Situation nicht alleine lassen und mit allen Kräften unterstützen.

 

  1. Umsatzzuschuss:

Es wurde ein gesonderter Zuschuss für die von der Schließung betroffenen Unternehmen angekündigt. In den Medien wird verbreitet, dass die Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten als Ausgleich 75 % des Nettoumsatzes aus dem November 2019 als Zuschuss bekommen. Bei Unternehmen mit mehr Beschäftigten muss die Bundesregierung erst die Genehmigung der EU für diesen Zuschuss einholen. Andere Fördermaßnahmen wie die Überbrückungshilfe sollen auf den Zuschuss angerechnet werden.

Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Fragen:

  • Wer hat Anspruch auf den Zuschuss, nur die direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen oder aus die mittelbar betroffenen Betriebe, wie z.B. die Zulieferer und Dienstleister der Gastronomie?
  • Was ist, wenn der Betrieb im November 2019 noch nicht existierte?
  • Was ist bei starken Schwankungen im Umsatz und Sondereinflüssen?
  • Welche anderen Fördermaßnahmen werden angerechnet und in welcher Form?
  • Wie wird der Zuschuss beantragt?
  • Wie schnell kann der Zuschuss ausgezahlt werden?
  • Was ist, wenn die Gerichte die Schließungen wieder aufheben, ist der Zuschuss zurück zu zahlen?

Ihnen fallen sicherlich noch weitere Fragen an. Jetzt werden der Bundeswirtschaftsminister und der Bundesfinanzminister die entsprechenden Regulierungen aus dem Boden stampfen. Wir dürfen gespannt bleiben.

 

  1. Überbrückungshilfe II:

Wir haben Sie bereits im Juni 2020 über das Überbrückungshilfe-Programm, initiiert von der Bundesregierung als weiteres Instrument zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, informiert.

An die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) knüpft nun die Überbrückungshilfe II (September-Dezember 2020) an, die ab sofort beantragt werden kann.

Ziel seitens der Bundesregierung ist es weiterhin, kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Vereine und Organisationen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten zu unterstützen und diese so zu entlasten.

Die Bedingungen zur Beantragung wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I optimiert, so dass beispielsweise die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis 10 Beschäftigte auf maximal 15.000€ gestrichen wurde. Für die Veranstalter- und Schausteller Branche gibt es höhere Fördersätze und auch Unternehmen, deren Umsatz um mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten eingebrochen ist, oder aber der Umsatzeinbruch bei mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahr liegt, können nun Überbrückungshilfe beantragen.

Konkret bedeutet dies:

Die Deckelung von 9.000€ bzw. 15.000€ wurde gestrichen.

Die Fördersumme wurde allgemein erhöht:

  • so werden künftig 90% (vorher 80%) der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
  • 60% (vorher 50%) der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70%
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%(bisher >40% Umsatzeinbruch)

erstattet.

Die Personalkostenpauschale wird 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht.

Förderfähig sind fortlaufende Fixkosten einschließlich anteiliger Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sowie die im Zuge der Antragstellung und Abrechnung entstehenden Steuerberatungskosten. Aufgrund der ansteigenden Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich. Hier sind z.B. die Anschaffungen von Außenzelten oder Wärmestrahlern förderfähig, aber auch Anschaffungen zur Förderung von Hygienemaßnahmen wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.

Lebenshaltungskosten oder Unternehmerlohn sind auch weiterhin nicht förderfähig. Hier kann alternativ in einigen Bundesländern eine Landesförderung greifen (z.B. in Nordrhein-Westfahlen oder Rheinland-Pfalz). Wer hier die Voraussetzungen erfüllt, bekommt als Soloselbstständiger oder als Einzelunternehmer entsprechende Förderungen zusätzlich.

 

Die Anträge auf Überbrückungshilfe müssen bis spätestens 31. Dezember 2020 gestellt werden.  Auch weiterhin gilt, dass sowohl die Anträge als auch die endgültige Fixkostenabrechnung nur durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden dürfen.

 

Ich rechne fest mit einer weiteren Überbrückungshilfe III. Es bleibt spannend.

 

07.10.2020:

Aktuell haben der Bund und die Länder Eckpunkte für die 2. Phase der Überbrückungshilfe bekannt gegeben. Die Überbrückungshilfe wird bis Dezember 2020 verlängert. Dabei werden für die 2. Phase mit den Fördermonaten September bis Dezember folgende Veränderungen vorgenommen: 

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder  

- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

 oder  

- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

verzeichnet haben.  

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000,00 Euro bzw. 15.000,00 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden erstattet

- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
- 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten)

und

- 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).


4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Hinweis:
Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Wir werden Sie entsprechend informieren.

Wichtig:
Anträge für die Phase 1 (Fördermonate Juni bis August) müssen bis zum 9. Oktober gestellt werden.

(Quelle: H.a.a.S. Sondernewsletter)

 

26.08.2020:

Guten Morgen,

wie Sie vielleicht bereits im Radio gehört haben, hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung eine Verlängerung der Corona-Hilfen beschlossen. In der Presse wird nun so getan, als ob dies dadurch bereits so gilt. Dabei wird außer Acht gelassen, dass wir auch zu Corona-Zeiten in einem Rechtsstaat leben und die Gesetze nicht von einem Koalitionsausschuss gemacht werden. Unabhängig davon, dass diese Beschlüsse sicherlich im Wesentlichen so umgesetzt werden, müssen sie doch noch unser Parlament und den Bundesrat passieren. In Deutschland wird – zum Glück – nicht per Dekret regiert!

 

Hier nun die vom Koalitionsausschuss getroffenen Beschlüsse:

  • Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Die Sonderregelungen, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gelten bis zum 31.12.2021 fort. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme der Mitarbeiter während der Kurzarbeit erfolgt. Auch die Regelungen zur Erhöhung des KUG auf bis zu 77 bzw. 87 % und die Möglichkeit des Hinzuverdienstes gelten weiterhin.
  • Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
  • Der Zugang zur Grundsicherung für Künstler, Soloselbstständige und Kleinunternehmer soll durch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessert werden.
  • Kommt es zu Schul- bzw. Kitaschließungen werden die Kinder weiterhin bis 31.12.2020 mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt.
  • Das Kinderkrankengeld für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankversicherung wird im fünf weitere Tage verlängert.  Bei Alleinerziehenden verlängert sich der Bezug um 10 Tage.
  • Bei der Pflege von Angehörigen können Arbeitnehmer im Rahmen der Akuthilfe Pflege bis 31.12.2020 Corona bedingt bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls für bis zu 20 Tage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona bedingten Versorgungsengpässen von zu Hause erfolgt.
  • Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt. Wichtig dabei ist, dass es nur um Insolvenzen aufgrund von Corona gilt, wenn der Insolvenzgrund ein anderer ist, greift die Aussetzung nicht!

 

Sobald diese Koalitionsbeschlüsse in gültige Gesetze umgesetzt wurden, werden wir Sie darüber informieren.

 

Kennen Sie eigentlich schon unseren monatlichen kostenlosen Steuernewsletter per Email. Falls nicht, können Sie ihn einfach bei uns bestellen, schicken Sie uns gern eine Email.

 

05.08.2020:

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit dem Bundesfinanzministerium darauf verständigt, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Diese Entscheidung soll durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Ländern umsetzt werden.

 

24.07.2020:

  • Corona-Überbrückungshilfe:
    Hier noch mal ein kleiner Hinweis, dass zwar für die Antragsberechtigung der Umsatz aus dem April und Mai 2020 um 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten zurückgegangen sein muss, die Überbrückungshilfe aber nicht automatisch die genannten € 9.000,00/€ 15.000,00/€ 150.000,00 je nach Arbeitnehmerzahl beträgt, sondern dann davon abhängig ist, welche Fixkosten entstanden sind und wie der Umsatzrückgang in den Monaten Juni bis August gegenüber dem Vorjahr war. Daraus folgt in vielen Fällen, dass dann lediglich 40 % oder 50 % der Fixkosten erstattet werden. Der Höchstsatz des Erstattungsbetrages liegt bei 80 %!

    Die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten, die Beantragung und im Nachgang die Prüfung und Bestätigung sind recht kompliziert und zeitaufwändig. In vielen Fällen, die wir für unsere Mandanten geprüft haben, lohnt sich die Beantragung nicht. Für unsere Mandanten, für die wir die Buchführung erstellen, bieten wir an, dass wir die Sinnhaftigkeit der Beantragung anhand der Buchführungszahlen überprüfen. Hierfür brauchen wir i.d.R. eine halbe bzw. eine Stunde, die wir zu unseren normalen Stundensätzen abrechnen.

    Die Auszahlung der Überbrückungshilfe soll nach Angaben aus den Foren übrigens bis November 2020 dauern!
  • Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe:
    Im Rahmen der Erledigung der Buchführung und auch aus Gesprächen mit Mandanten und befreundeten Unternehmerinnen und Unternehmern stellen wir fest, dass viele die Corona-Soforthilfe erhalten haben, obwohl sie keinen Anspruch darauf hatten. Aus den Kreisen der Staatsanwaltschaft in Lübeck und aus Nordrhein-Westfahlen hört man, dass bereits erste Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges anhängig sind. 

    Bei der Ermittlung des konkreten Liquiditätsengpasses, der u.a. für die Höhe und evtl. Rückzahlung der Corona-Soforthilfe relevant ist, können wir bei entsprechender Beauftragung behilflich sein. Die Dokumentation im Rahmen der Corona-Soforthilfe ist keine durch die erteilten Mandate zur Erstellung der Finanzbuchhaltung und des Jahresabschlusses abgedeckte Leistung. Bei Fragen zur Strafbarkeit wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, da Steuerberater insofern nicht beraten dürfen.

 

Gern verweisen wir auch einmal auf zwei Nicht-Corona-Themen:

 

  • Das Bundesministerium der Finanzen hat vor einer Woche den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Hier gibt es eine interessante Neugestaltung bei den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen:

    Wenn Sie in den Folgejahren eine Investition planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits vom Gewinn des laufenden Jahres einen Betrag abziehen, um diesen im Folgejahr für die Investition zu verwenden. Hierbei war bislang u.a. die Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird. Dies schloss i.d.R. die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages z.B. für einen Pkw aus, da dieser meistens zu mehr als 10 % privat genutzt wird. Dieser Prozentsatz soll nun auf 50 % gemindert werden. Außerdem soll die Höhe der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht werden und die Gewinngrenze einheitlich € 125.000,00 betragen. Diese Änderungen sollen auch auf die damit verbundenen Sonderabschreibungen anzuwenden sein.

 

  • Die Anforderungen an eine Kasse werden immer höher. Das Bargeld ist der Finanzverwaltung weiterhin ein Dorn im Auge. Gern übersenden wir Ihnen  unser aktuelles Informationsblatt zur ordnungsgemäßen Kassenführung!
  •  

30.06.2020:

Guten Morgen,

 

gestern haben der Bundestag und der Bundesrat gerade noch rechtzeitig das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet damit wir z.B. die Absendung der Umsatzsteuersätze noch bis zum 01.07.2020 umsetzen können. Hier noch einmal in Kürze die entsprechenden Änderungen:

 

  • Umsatzsteuer: Senkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 bzw. 7 % auf 16 bzw. 5 %.
  • Umsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonat verschoben.
  • Einkommensteuer/Verlustrücktrag: Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Einkommensteuer/pauschaler vorläufiger Verlustrücktrag: Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 soll unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Hierzu wird ein neuer § 111 EStG eingefügt. Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen (z. B. BWA) nachgewiesen wird. Der pauschale Verlustrücktrag soll bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden. Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf 0 EUR. Die Steuerfestsetzung für 2019 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft.
  • Einkommensteuer/Vorauszahlungen 2019: DIe Vorauszahlungen für 2019 können auf Antrag in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1a EStG nachträglich herabgesetzt werden. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde (höherer Verlustvortrag muss nachgewiesen werden).
  • Einkommensteuer/Buchführung: Es wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen in Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden und so Liquiditätsvorteile zur Folge haben.
  • Einkommensteuer/Investitionsabzugsbeträge: Bei Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG bei denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.
  • Einkommensteuer/6b-Rücklage: Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können Steuerpflichtige steuerfrei in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage wird eigentlich innerhalb von 4 Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres, spätestens am 31.12.2021.
  • Einkommensteuer/Gewerbesteueranrechnung: Der Faktor bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wurde von 3,8 auf 4,0 erhöht. Daraus folgt, dass Gewerbesteuer in Gemeinden mit einem Hebesatz von bis zu 420 % (vorher 400 %) voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Der Hebesatz in Lübeck liegt z.B. bei 450 % in Trittau hingegen bei 380 %.
  • Einkommensteuer/Kindergeld: Es gibt einen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, d.h. er wird bei hohen Einkommen ggf. wieder hinzugerechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020.
  • Einkommensteuer/Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR soll unverändert bleiben.
  • Einkommensteuer/Dienstwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden. Dies gilt für die Bewertung ab 01.01.2020.
  • Forschungszulage: Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 2 Mio. EUR) gewährt.
  • Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände (Mieten, Zinsen usw.) von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht.
  • Abgabenordnung: Hier werden die Fristen für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen verlängert (z.B. wegen der CumEx-Geschäfte) und eine Einziehung von Taterträgen trotz Erlöschens des Steueranspruchs ermöglicht.

 

Alle diese Punkte lösen sicherlich die eine oder andere Frage bei Ihnen aus. Gern helfen wir Ihnen weiter! Besonders drängend sehen wir die Maßnahmen in Ihren Betrieben durch die Reduzierung der Umsatzsteuer. Hierzu wird es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen geben, das im Entwurf vorliegt. Gern beantworten wir Ihnen Ihre Fragen auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs. Bereits vorab ein wichtiger Hinweis:

 

Befristete Nichtbeanstandungsregelung im B2B-Bereich:

Nach dem 3. Entwurf des Anwendungsschreibens durch das BMF (Stand 26.6.2020) soll es für Leistungen, die im Juli 2020 ausgeführt werden, nicht beanstandet werden, wenn in den Rechnungen noch der alte Steuersatz ausgewiesen wird, dass der leistende Unternehmer den überhöhten Steuerbetrag nicht nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet und der Leistungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe abziehen kann. Dies setzt dann aber voraus, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in ausgewiesener Höhe auch bei seinem Finanzamt anmeldet.

 

Quelle: Haufe Verlag

 

Fraglich ist dabei natürlich, inwieweit Sie als Leistungsempfänger nachweisen können, dass Ihr Lieferant/Dienstleister auch die 19 %ige Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Vor allem, wenn im Zuge einer Betriebsprüfung in 3-5 Jahren dieser Falschausweis thematisiert wird. Tipp: Erhalten Sie im Juli eine Rechnung Ihres Lieferanten/Dienstleisters für Lieferungen und Leistungen ab 01.07.2020 mit dem zu hohen Umsatzsteuerausweis, sollten Sie ihn dazu auffordern, die Rechnung zu korrigieren oder Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass er die zu hohe Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.

 

Haben Sie Fragen, dann sprechen Sie uns gern an!

29.06.2020:

Heute Morgen hat der Bundestag und soeben der Bundesrat dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.

 

12.06.2020:

Guten Abend,

heute Nachmittag hat das Bundeskabinett das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Über die bereits in unserem letzten Newsletter dargestellten Änderungen hinaus enthält es noch folgende neue Regelungen:

  • Der geplante vorläufige steuerliche Verlustrücktrag von pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte kann auch höher ausfallen, wenn der zu erwartende Verlust durch entsprechende Nachweise (z.B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen) nachgewiesen wird.
  • Der Reinvestitionszeitraum bei Investitionsabzugsbeträgen gem. Par. 7b EStG soll um ein Jahr verlängert werden.
  • Auch der Zeitraum für die Neuinvestition bei einer Par. 6b- Rücklage wird sich voraussichtlich um ein Jahr verlängern.

Das Gesetz soll bis zum 29.06.2020 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

10.06.2020:

Am 06.06.2020 hatte das Bundesministerium für Finanzen eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf gefertigt. Am 12.06.2020 wird das Kabinett den Gesetzentwurf bearbeiten und am 16.06.2016 werden die Fraktionen darüber diskutieren. Die Lesungen des Gesetzentwurfs im Bundestag erfolgen dann in dem Zeitraum vom 17. bis 19.06.2020 mit abschließender Zustimmung und am 26.06.2020 soll der Bundesrat diesem Corona-Steuergesetz dann zustimmen.

 

D.h. für Sie bleibt nicht viel Zeit nach Veröffentlichung des endgültigen Gesetzes, um entsprechende Maßnahmen für Ihr Unternehmen umzusetzen. Sie sollten. bereits jetzt mit den Vorbereitungshandlungen (Umprogrammierung von Warenwirtschaftssystemen, Kassen, Rechnungsschreibungsprogrammen, Neuauspreisung von Waren usw.) beginnen.

 

Um verschiedene Auswirkungen bereits jetzt zu bedenken, haben wir uns an den Regelungen zur letzten Umsatzsteuererhöhung orientiert und möchten Ihnen folgende Hinweise geben:

 

  • Für die Anwendung der Steuersätze wird es darauf ankommen, wann die Leistungen erbracht werden.
  • Dienstleistungen gelten als im Zeitpunkt ihrer Vollendung als erbracht, also am letzten Tag.
  • Werklieferungen gelten dann als erbracht, wenn die Übernahme / Abnahme erfolgt.
  • Bei reinen Lieferungen kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an.
  • Bei bewegten Lieferungen ist der Transportbeginn als Lieferzeitpunkt anzusetzen. Das gilt auch für Teilleistungen, sofern diese vereinbart wurden. Durch Vereinbarung von Teilleistungen können daher Umsätze teils in die „Niedrigsteuerphase“ verschoben werden.
  • Es wird derzeit eine Nichtbeanstandungsregel für den B2B-Bereich diskutiert, d.h. dass bei der Anwendung eines zu hohen Steuersatzes der Vorsteuerabzug nicht verloren geht, wenn der Leistende die Umsatzsteuer abgeführt hat.
  • Auch bei Anzahlungen wird mit einer Vereinfachungsregel gerechnet, d.h. die Besteuerung von Anzahlungen kann dann in der Schlussrechnung auf den im Zeitpunkt der Leistungserbringung anzuwendenden Steuersatz korrigiert werden. Eine Korrektur der Anzahlungsrechnung wäre dann nicht erforderlich. Wenn bereits jetzt absehbar ist, dass die Leistungserbringung erst zum Zeitpunkt des niedrigeren oder (ab 0101.2021) wieder höheren Steuersatzes abgeschlossen  wird, kann gleich der jeweilige zukünftige Steuersatz in der Anzahlungsrechnung angegeben werden.
  • Bei Einzweckgutscheinen, bei denen die Umsatzsteuer bereits beim Kauf des Gutscheins fällig ist, ist derzeit noch unklar, ob diese in diesem Zeitraum überhaupt noch vorliegen oder ob es sich um dann um Mehrzweckgutscheine handelt, da der Steuersatz bei der Einlösung ungewiss ist. Hier wäre die Umsatzsteuer dann erst bei der Einlösung des Gutscheins fällig.
  • Bei der letzten Steuererhöhung 2006 gab es eine Vielzahl von Vereinfachungsregeln (z.B. für Pfandbeiträge, Jahresboni, Telekommunikationsleistungen, Stromlieferungen usw.). Hier ist abzuwarten, ob entsprechende Regelungen getroffen werden.
  • Auch die Sachbezüge und Wertabgaben, wie z.B. die Überlassung von Fahrzeugen an das Personal oder die Mitarbeiterverpflegung etc., sind von der Änderung betroffen. Die zuständigen Stellen wie z.B. die Lohnbuchhaltung benötigen entsprechende Informationen.

 

Gern übersenden wir Ihnen ein Memo des Steuerberaterverbandes Hamburg, in dem weitere Sachverhalte und Fragestellungen beantwortet werden.

 

Es ist also viel zu bedenken. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie unsere Unterstützung benötigen!

08.06.2020:

jetzt hat das Bundesfinanzministerium sehr schnell gearbeitet und eine Formulierungshilfe für einen von den Koalitionsfraktionen einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt. Die Formulierungshilfe enthält Regelungen, die vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossen wurden. Wegen der Kurzfristigkeit, insbesondere bei der Herabsetzung der Umsatzsteuersätze, will sich das Bundeskabinett bereits am 12. Juni 2020 mit dem Maßnahmenpaket befassen.

Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind u.a. nachfolgende Maßnahmen geplant:

  • Der Umsatzsteuersatz wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für Verluste des Jahres 2020 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung natürlicher Personen) erweitert. Darüber hinaus soll die Möglichkeit eines vorläufigen Verlustrücktrags eingeführt werden, um den Verlustrücktrag aus 2020 bereits jetzt im Vorauszahlungsverfahren für 2019 bzw. im Rahmen der Veranlagung für 2019 nutzbar zu machen. Im Rahmen der Veranlagung für 2020 wird die Veranlagung 2019 dann unter Berücksichtigung des tatsächlich in 2020 erzielten und rücktragsfähigen Verlustes angepasst.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens des 2,5-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anschaffungen/Herstellungen in den Jahren 2020 und 2021.
  • Bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen mit 0,25 % wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG (z.B. Zinsen, Mieten und Pachten usw.) auf 200.000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen-Begrenzung insbesondere mittelgroßen und großen Unternehmen zu Gute kommt.
  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert. Ferner wird in § 375a AO geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Durch die Neuregelung soll eine Ungleichbehandlung behoben werden. Steuerrechtliche Ansprüche werden damit künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

Ausblick

Die finale Beschlussfassung des Bundesrates zum Gesetzentwurf erfolgt möglicherweise bereits am 26. Juni 2020

Quelle: pwc Blog

04.06.2020:

Guten Morgen,

in der letzten Nacht hat die Regierungskoalition ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Krisenbewältigung beschlossen. Hier die Eckpunkte:

  • Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Das rege den Konsum an und sei sozial gerecht ausgestaltet, weil die Mehrwertsteuer von allen gezahlt werde, so die Kanzlerin.
  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
  • Stärkung der Kommunen: Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.
  • Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
  • Zukunftspaket: 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.

Das Zukunftspaket umfasst mehr als 57 Punkte. Es ist allerdings noch nicht spruchreif und muss erst durch die Koalitionsparteien, den Bundestag und auch den Bundesrat bestätigt werden.

Aus unserer Sicht ist vor allem die Senkung der Mehrwertsteuer für eine so kurze Zeit mit vielen Problemen und zusätzlichem Aufwand für Sie als Mandanten verbunden. Selbstverständlich werden wir Sie dabei unterstützen.

02.06.2020:

Nach etwas längerer Zeit wollten wir uns mal wieder mit aktuellen Neuerungen melden:

  1. Der Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz am letzten Donnerstag verabschiedet, der Bundesrat wird voraussichtlich in Laufe dieser Wochen dem Gesetz zustimmen. Es beinhaltet vor allem folgende wesentliche Änderungen:
  • Reduzierung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 von 19 % auf 7 %. Die Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz ab Juli 2020 betrifft nicht nur Restaurants und Imbissbetriebe, sondern ggf. auch Bäckereien, Fleischereien, Hotels oder Cateringunternehmen.

    Hierbei kann die Abgrenzung von Speisen und Getränken allerdings problematisch werden (was ist z.B. mit einem Champagnersorbet?). Auch in Hotels ist nun das Frühstück – zumindest was die Speisen betrifft – mit 7 % Umsatzsteuer belegt, die Getränke hingegen nicht. Dies betrifft auch z.B. Menüs mit korrespondierender Weinbegleitung, in allen diesen Fällen muss jetzt der Preis auf beide Komponenten aufgeteilt werden.

    Ihre elektronische Kasse muss entsprechend umprogrammiert werden. Klären Sie hierbei, ob ggf. die Programmierung einer Taste für 7 % Speisen zeitlich begrenzt erfolgen kann. Keine gute Idee ist es, für die Speisen dann die Taste für den Außerhausverkauf zu nutzen, da im Rahmen einer etwaigen Betriebsprüfung Rückfragen und Probleme bei der Verprobung der entsprechenden Umsätze und Kosten seitens des Finanzamtes entstehen können.

    Auf Wunsch senden wir Ihnen gern ein kurzes Merkblatt zu diesem Thema zu.

 

  • Kurzarbeit: Vom Bundestag wurde nunmehr beschlossen, dass die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld rückwirkend ab März 2020 steuerfrei gestellt werden. D.h. dass die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Mandanten, die Ihren Arbeitnehmern das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 % des Gehaltes aufgestockt haben, für die letzten drei Monate neu durchgeführt werden muss.

    Hinweis: Das Kurzarbeitergeld und auch die Aufstockungsbeträge sind zwar nun steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. sie erhöhen den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Die Bezieher von Kurzarbeitergeld sind nun verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Bei vielen Steuerpflichtigen wird es dann zu Nachzahlungen kommen. Unterbleibt die Abgabe einer Steuererklärung (z.B. weil man vorher auch nie eine abgegeben hat, was bei den Steuerklassen I oder IV zulässig ist) könnte eine Steuerverkürzung vorliegen. Es wird damit gerechnet, dass bis zu 10 Mio. zusätzliche Einkommensteuererklärungen eingereicht werden müssen.

 

  • Gesetzliche Regelung für den „Corona“-Bonus von € 1.500,00: Die Auszahlung eines „Corona“-Bonus wurde zunächst durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ermöglicht, das in Fachkreisen stark kritisiert wurde, da die Argumentationskette ziemlich an den Haaren herbeiargumentiert wurde. Nun wurde eine gesetzliche Regelung in § 3 Nr. 11a EStG aufgenommen. Der Bonus muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn und darf auch nicht für „Mehrarbeit“, als Alternative zum Aufstockungsbetrag beim Kurzarbeitergeld oder für einen besonderen Einsatz gezahlt werden. Er soll eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein, damit seine Mitarbeiter besser durch die Krise kommen.

 

  • Verlängerte Umwandlungsfristen: Die Rückwirkungsfiktion im § 2 Umwandlungssteuergesetz, die besagt, dass man bis Ende August z.B. ein Einzelunternehmen rückwirkend auf den 01.01. in eine Kapitalgesellschaft umwandeln könnte (oder auch umgekehrt) wurde um vier Monate verlängert. D.h. mit einer Bilanz des Vorjahres kann bis zum 31.12.2020 eine Umwandlung erfolgen. Die Umwandlung muss bis zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen worden sein.

 

  1. Darüber hinaus gibt es ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu einem vorläufigen Verlustrücktrag (BMF-Schreiben vom 24.04.2020): Bisher konnten Unternehmen Verluste erst nach Ablauf des Jahres nach Feststellung durch das Finanzamt in das Vorjahr zurücktragen. Im Vorjahr wurde es mit Gewinnen verrechnet und es ergab sich eine Steuererstattung für das Vorjahr.

    Nun ermöglicht das Finanzamt die vorzeitige Berücksichtigung eines etwaigen Verlustrücktrages aus 2020 in dem einfach die Steuervorauszahlungen 2019 entsprechend rückwirkend angepasst werden. Der Verlustrücktrag wird pauschal mit 15 % der Gewinneinkünfte und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Jahr 2019 angesetzt. Höhere Verluste müssen im Einzelnen nachgewiesen werden. Erfolgt dann die Veranlagung für 2019 in diesem Jahr, wird der Steuerbetrag, der auf den vorläufigen Verlustrücktrag entfällt, vom Finanzamt zinsfrei gestundet, bis der endgültige Verlust für 2020 feststeht.

 

  1. Die Frist für das Vorsteuervergütungsverfahren für 2019, z.B. für die Umsatzsteuer aus Tankrechnungen von Lkw wurde vom 30.06.2020 auf den 30.09.2020 verlängert. Hierzu ist lediglich eine kurze Begründung für die verspätete Abgabe anzugeben. Auch später ist eine Abgabe noch möglich. Hier ist der Verhinderungsgrund allerdings detaillierter zu erläutern und die Anmeldung muss spätestens einen Monat nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen.

 

  1. In der letzten Zeit treffen bei uns vermehrt Anfragen ein, ob man vielleicht die Corona-Soforthilfe unberechtigt erhalten haben könnte. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass doch geringer war, als zunächst befürchtet. Vor allem die Bundes-Corona-Hilfe durfte lediglich zur Abdeckung der Betriebskosten und nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bezogen werden. Auch bei den Landesmitteln war dies – mit wenigen Ausnahmen – der Fall. Außerdem soll keine Übervorteilung bestehen, wenn z.B. der Zuschuss war höher als die Kosten.

    Erstellen Sie eine genaue Berechnung des Liquiditätsengpasses und bewahren Sie sie gut auf!

    Bitte prüfen Sie genau, ob es nicht Gründe für die Rückzahlung gibt:
  • Im Nachhinein geänderte Voraussetzungen, die den Antragsteller aus dem Raster fallen lassen
  • Versehentliche Mehrfachbeantragung und Mehrfachbegünstigung infolge technischer Probleme
  • Überraschender Anstieg der Auftragslage, der die Soforthilfe überflüssig macht
  • Teilrückzahlung wegen Übervorteilung durch Auszahlung des Maximalbetrags, der nicht in voller Höhe benötigt wird
  • Im Nachhinein geänderte Voraussetzungen, die den Antragsteller aus dem Raster fallen lassen
  • Versehentliche Mehrfachbeantragung und Mehrfachbegünstigung infolge technischer Probleme
  • Überraschender Anstieg der Auftragslage, der die Soforthilfe überflüssige macht
  • Teilrückzahlung wegen Übervorteilung durch Auszahlung des Maximalbetrags, der nicht in voller Höhe benötigt wird

 

Prinzipiell geben alle Länder an, dass für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht benötigte Gelder zurückgezahlt werden müssen. Dies ist aktuell aber noch nicht notwendig, da die Finanzhilfe aus dem Bundesprogramms, auf dem die meisten Länderprogramme mittlerweile basieren, für drei Monate gewährt wird. Aufgrund der Unsicherheiten können die Begünstigten folglich erst ich etwa zwei Monaten abschätzen, wie viel von der ihnen zugestandenen Summe sie tatsächlich benötigen. Sollte davon jedoch etwas übrigbleiben, muss die Differenz nach jetzigen Stand zurückgezahlt werden.

Nach derzeitigem Stand ist bei einer Rückzahlung nicht mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Allerdings kann es gut sein, dass bei einer Teilrückzahlung ein Nachweis über die Bedürftigkeit für den nicht zurückgezahlten Betrag angefordert wird.

Bitte machen Sie sich vor der Rückzahlung auf der Website der in Ihrem Bundesland zuständigen Stelle (Ministerium, Landesbank, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, etc.) schlau, ob dort ein Konto genannt wird. Wenn, dann finden Sie diese Information in der Regel in den FAQ, die mittlerweile jede Stelle ausgearbeitet hat.

 

  1. Auch für Künstler, die Mitglied in der GEMA sind, gibt es jetzt coronabedingte Hilfen. Hierzu senden wir Ihnen gern eine Kurzinformation zu.

Wir hoffen, dass wieder einmal etwas Interessantes für Sie dabei war. Bei Fragen können Sie uns gern ansprechen.

05.05.2020

Gutscheine statt Bargeld:

Die Koalitionsfraktionen haben die geplante Regelung, dass bei einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung der Auftragnehmer entscheiden kann, statt einer Rückerstattung von Zahlungen (z.B. für Reisen oder Eintrittskarten) einen Gutschein auszustellen, einkassiert. D.h. dass Unternehmen können nicht von sich aus Gutscheine ausstellen, sondern sich mit den Kunden abstimmen müssen.

 

Von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen (aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums):

 

  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken von 19 % auf 7 %.
  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.
  • Die gesetzliche Rückwirkungsfrist von 8 Monaten bei Umwandlungen (d.h. dass bei einer Umwandlung bis zum 31.08. die letzte Bilanz zum 31.12. zugrunde gelegt werden kann) wird verlängert.
  • Übergangsregelung zur Unternehmertätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts in § 2b UStG wird verlängert.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um geplante Gesetzesänderungen der Bundesregierung handelt. Wir informieren Sie, sobald diese tatsächlich als Gesetz umgesetzt wurden.

 

Prüfungsschwerpunkte des Finanzamtes bei den Steuererklärungen für 2019:

Die Finanzämter legen in jedem Jahr Prüfungsschwerpunkte für die Steuererklärungen fest, sie schauen sich also bestimmte Sachverhalte etwas genauer an. Das „Handelsblatt“ will jetzt erfahren haben, dass zumindest in Nordrhein-Westfahlen folgende Prüfungsschwerpunkte gelten sollen:

  • Liebhaberei: Das Finanzamt prüft, ob wirklich eine Gewinnerzielungsabsicht bei der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit vorliegt oder ob nicht andere Gründe für die Tätigkeit wesentlich sind. Dies erfolgt vor allem bei mehrjährigen Verlusten oder bei bestimmten Sachverhalten wie dem Betreiben eines Reiterhofes, der Vercharterung einer Segelyacht, aber auch mal bei einer Kostümnäherei).
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Bei einem Anteil von mehr als 1 % im Privatvermögen muss der Gewinn ggf. als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuert werden.
  • Vermietung und Verpachtung: Gewinnerzielungsabsicht muss bei Leerstand nachgewiesen werden (z. B. durch die Beauftragung eines Maklers oder Schaltung von Wohnungsanzeigen).
  • Außerdem wird klassischer Weise immer etwas genauer geschaut, wenn sich Abweichungen zu den Vorjahren ergeben.

 

Es kann allerdings gut sein, dass jedes Finanzamt von sich aus noch andere Prüfungsschwerpunkte setzt.

 

2 Mrd. €-Maßnahmenpaket für Start-ups steht:

Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:

Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.

 

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1):

Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

(Schönes Deutsch, das haben wir direkt aus der Pressemitteilung so übernommen ;-)).

24.04.2020:

Vorläufiger Verlustrücktrag:

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden.

 

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

 

Notfall-Kinderzuschlag:

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Verdienstausfälle.

 

Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet. Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung. Es kann sich also lohnen, nach dem 1. April einen Antrag auf Notfall-KiZ zu stellen, wenn es bereits im März zu nicht unerheblichen Verdienstausfällen gekommen ist.

 

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes. Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und ist von Kitagebühren befreit. Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.

 

Elterngeld:

  • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
  • Während des Bezugs von Elterngeld sollen sogenannte Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

 

 

23.04.2020:

Kurzarbeitergeld:

Die Koalitionsspitzen wollen nun das Kurzarbeitergeld anheben, und zwar gestaffelt. Für diejenigen, die eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit haben, soll es ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern steigen – längstens bis Ende 2020. Außerdem werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.

 

Arbeitslosengeld:

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I soll verlängert werden – und zwar um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Wer arbeitslos wird, bekommt bisher zwölf Monate lang Arbeitslosengeld, das gilt für Arbeitnehmer bis 50 Jahre – vorausgesetzt, sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitslosengelds liegt bei 60 Prozent des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent.

 

Umsatzsteuersatz von 7 % in der Gastronomie:

Die Mehrwertsteuer für Speisen wird laut Beschluss ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Nun soll generell ein Satz von 7 Prozent gelten.

 

Spannend ist hier die Frage, ob dies auch für Getränke gelten soll oder ob für diese weiterhin ein Steuersatz von 19 % gilt. Das wäre sehr kompliziert (die Kassenhersteller werden sich freuen) und u.E. auch praxisfremd, da viele Gastronomen mehr an den Getränken verdienen, als an den Speisen. Wir werden sehen!

 

Nachbesserungen bei den Wirtschaftshilfen:

Geplant sind nun steuerliche Entlastungen für kleine und mittelständische Unternehmen – um Liquidität zu sichern. Konkret geht es um die sogenannte Verlustverrechnung. Absehbare Verluste für dieses Jahr sollen mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen.

 

Wir werden berichten, wie die konkrete Umsetzung dieser nächtlichen Beschlüsse erfolgt.

 

Kurzarbeit:

Wenn Sie Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur beantragt und noch keine KUG-Nummer erhalten haben können wir trotzdem im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung das Kurzarbeitergeld berücksichtigen und Ihnen die an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlenden Beträge mitteilen. Lediglich auf dem Antrag für die monatliche Abrechnung des KUG ist dann von Ihnen vor Einreichung des Antrages die KUG-Nummer nachzutragen. Bitte senden Sie uns den Bescheid über die Gewährung des Kurzarbeitergeldes umgehend zu, damit wir dann in den folgenden Abrechnungen die Nummer ergänzen können.

 

16.04.2020:

Deutschland öffnet sich wieder (teilweise):

Falls Sie es durch die Medien noch nicht mitbekommen haben, es soll folgende Lockerungen geben:

 

Quelle: Website der Bundesregierung

Steuern/Zoll:

Nun hat auch der Zoll nachgezogen. Für folgende Steuern können von Corona betroffene Steuerzahler die Herabsetzung von Vorauszahlungen, die zinslose Stundung bis Ende 2020 und den Stopp von Pfändungen beantragen. Dies gilt für:

  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Luftverkehrsteuer
  • Energiesteuer
  • Stromsteuer
  • Tabaksteuer
  • Kaffeesteuer
  • Biersteuer
  • Alkoholsteuer
  • Alkopopsteuer
  • Schaumweinsteuer
  • Zwischenerzeugnissteuer
  • Kraftfahrzeugsteuer

 

Firmenwagen:

Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter im Homeoffice tätig sind und den Firmenwagen nicht nutzen, können Sie die Versteuerung der Privatnutzung des Firmenwagens aussetzen. Allerdings sollten Sie die Nichtnutzung entsprechend nachweisen (Foto vom Tacho zum Beginn und Ende der Nichtnutzung, keine Tankrechnungen).

 

15.04.2020:

Kfw-Sofortkredite:

Lt. Kfw-Rundschreiben vom 15.04.2020 können die Unternehmen einen Sofortkredit mit einer Laufzeit und Zinsbindungsfrist von 10 Jahren mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren erhalten. Die Zinsmarge beträgt 3 % und das Darlehen ist vorzeitig rückzahlbar. Die folgenden Voraussetzungen sind von der Hausbank zu bestätigen:

  • Anzahl der Mitarbeiter größer 10 bzw. Anzahl der Mitarbeiter größer 50 (Vollzeitäquivalent)
  • Höhe des Jahresumsatzes 2019
  • Einhaltung des Kredithöchstbetrags
  • dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat; sofern es nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • dass gemäß Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei über die organschaftlichen Vertreter des antragstellenden Unternehmens oder deren geschäftsführende Gesellschafter oder im Falle eines Einzelkaufmanns bei diesem oder über das Unternehmen keine der in der Anlage "Ergänzende Angaben zum Antrag: KfW-Schnellkredit 2020" (Formular Nr. 600 000 4524) aufgeführten Negativmerkmale vorliegen.

 

Technisch können Kreditanträge ab dem 22.04.2020 über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW gestellt und zugesagt werden. Hausbankkredite, die den Förderkriterien des KfW-Schnellkredits 2020 entsprechen und zwischen dem 15.04.2020 und 21.04.2020 gewährt werden, können über den KfW-Schnellkredit 2020 refinanziert werden, sofern der Kreditantrag bis einschließlich 29.04.2020 bei der KfW gestellt wird.

14.04.2020:

Unterstützungen im Gesundheitswesen:

Bereits am 23.03.2020 hat das Kabinett für niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten beschlossen, dass diese Berufsgruppen bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt werden sollen.

Kurz vor Ostern kündigte Gesundheitsminister Spahn nun an, dass Heilmittelerbringer, wie Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten 40 % der Vergütung aus dem IV. Quartal 2019 als Einmalzuschuss bekommen sollen.

Zahnärzte sollen trotz kräftig gesunkener Patientenzahlen zunächst 90 % der Vergütung des Vorjahres erhalten um die Liquidität der Praxen zu sichern. Am Ende des Jahres könnten sie 30 % der zu viel gezahlten Summe behalten.

Diese Zahlungen werden auf andere Unterstützungsmaßnahmen wie die Soforthilfe für Selbständige oder das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.

 

Corona-Prämie für Arbeitnehmer:

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen im Rahmen der Corona-Krise darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lt. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 im Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 einen Betrag von € 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Diese Auszahlung muss zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. Kurzarbeitergeld und einem etwaigen Aufstockungsbetrag gezahlt werden.

 

Spenden in der Corona-Krise:

  • Lt. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 ist es bei gemeinnützigen Vereinen unschädlich, wenn sie im Rahmen der Corona-Krise Spenden zur Hilfe von der Corona-Krise-Betroffener einnimmt, obwohl dies in der Satzung des Vereins nicht so berücksichtigt ist. Die Vereine dürfen auch sonstige finanzielle Mittel zur Unterstützung verwenden, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen.
  • Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahmen sind als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Wendet ein Steuerpflichtiger seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter den o.g. Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln.
  • Die Zuwendungen aus den letzten drei Punkten sind aber beim Empfänger als Betriebseinnahme zu versteuern.
  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Gleiches gilt auch für Aufsichtsratsvergütungen.

 

IHK Schleswig-Holstein und die Bundessteuerberaterkammer fordern weitere steuerliche Vergünstigungen:

Die IHK in Schleswig-Holstein schlägt weitere steuerliche Vergünstigungen vor:

  • Ein unterjähriger, vorläufiger Verlustrücktrag in das Vorjahr, damit die Steuererstattung jetzt für kurzfristige Liquidität sorgt.
  • Corona-Rücklage: Die Frist für den Verbrauch von gebildeten Rücklagen für Investitionen (sog. Invesitionsabzugsbeträge) sollte aufgrund der Krise verlängert werden.
  • Ausweitung der IST-Versteuerung bei der Umsatzsteuer (d.h. Abführung der Umsatzsteuer nicht bereits bei Rechnungsstellung, sondern erst bei Geldeingang).
  • Anpassung der Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen bei der Erbschaftsteuer (z.B. bei der Lohnsummenregelung).

 

Auch die Bundessteuerberaterkammer hat in einem 9 Punkteplan die folgenden steuerlichen Vergünstigungen vorgeschlagen:

  • Verschiebung der Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat mit einem Wahlrecht der vorzeitigen Abgabe bei einer Steuererstattung
  • Stundung auch der Lohnsteuer (tlw. in einigen Bundesländern bereits möglich)
  • Wahlrecht auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in der Umsatzsteuer
  • Zeitlich befristete Aussetzung aller steuerlichen Nebenleistungen und Aussetzung von Meldepflichten
  • Unbürokratische Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
  • Ermöglichung eines unterjährigen Verlustrücktrags nach 2018 und 2019 mit der Ausweitung des Maximalbetrags auf € 4 Mio..
  • Schaffung eines „Corona – Abzugsbetrages“ als Rücklage aus den Gewinnen aus 2019, die dann in 2020 und 2021 wieder aufgelöst werden könnte und so die Steuerlast 2019 vermindert.
  • Verhinderung nachteiliger Auswirkungen der Corona-Krise auf Steuererleichterungen (Verlängerung der Fristen für den Verbrauch von Investitionsrücklagen, Anpassung der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelungen usw.).
  • Generelle Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärungen (für 2018 bis zum 31.07.2020 und für 2019 bis zum 31.07.2021).

 

Unternehmer-Sorgentelefon:

Auch wir Unternehmer kommen irgendwann an unsere seelischen Grenzen. Für diese Fälle wurde unter 0800 330 15 15 ein Bereitschaftstelefon für wirtschaftsbezogene Seelsorge in Krisenzeiten eingerichtet. Dieses Angebot wird von Seelsorgerinnen und Seelsorgern aus dem ev. Verband Kirche Wirtschaft Arbeitswelt und dem Arbeitskreis ev. Unternehmer in Deutschland e.V. getragen. Ihre Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge und Strukturen sowie ihre Erfahrungen im Umgang mit beruflichen und betrieblichen Krisen sind Grundlage für diesen besonderen Dienst. Das Bereitschaftstelefon ist von 10:00 bis 22:00 Uhr erreichbar.

 

09.04.2020:

Corona-Prämie für Arbeitnehmer:

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen im Rahmen der Corona-Krise darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lt. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 im Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 einen Betrag von € 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Diese Auszahlung muss zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. Kurzarbeitergeld und einem etwaigen Aufstockungsbetrag gezahlt werden.

Unternehmer-Sorgentelefon:

Auch wir Unternehmer kommen irgendwann an unsere seelischen Grenzen. Für diese Fälle wurde unter 0800 330 15 15 ein Bereitschaftstelefon für wirtschaftsbezogene Seelsorge in Krisenzeiten eingerichtet. Dieses Angebot wird von Seelsorgerinnen und Seelsorgern aus dem ev. Verband Kirche Wirtschaft Arbeitswelt und dem Arbeitskreis ev. Unternehmer in Deutschland e.V. getragen. Ihre Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge und Strukturen sowie ihre Erfahrungen im Umgang mit beruflichen und betrieblichen Krisen sind Grundlage für diesen besonderen Dienst. Das Bereitschaftstelefon ist von 10:00 bis 22:00 Uhr erreichbar.

 

09.04.2020:

Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen:

Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

 Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.

 Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.

 Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bittet das Ministerium um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Dokumentation bei Corona-Hilfen:

Wichtig bei der Inanspruchnahme der Corona-Hilfen (Zuschüsse, Darlehen, Kurzarbeitergeld usw.) ist, dass die derzeitige Situation Ihres Unternehmens, z.B. der Liquiditätsengpass, gut dokumentiert wird. Derzeit werden die meisten Anträge aufgrund der großen Anzahl einfach durchgewunken, ohne dass eine qualifizierte Prüfung erfolgt. Diese wird im Nachgang sicherlich noch kommen. Die Behörden haben hierzu nach derzeitiger Rechtslage bis zu 5 Jahre Zeit. Siehe hierzu auch einen Bericht des Landesverbandes der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. in der Anlage!

Übrigens, wenn die Liquiditätslücke im Nachhinein niedriger sein sollte als zunächst kalkuliert (z.B. durch die Einrichtung eines Lieferdienstes für Ihr Restaurant), kann eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen.

Betriebstagebuch:

Wir empfehlen Ihnen, auch ganz unabhängig von dieser Krise, ein Betriebstagebuch zu führen. In diesem erfassen Sie einfach die Besonderheiten, die sich in Ihrem Betriebsauflauf ergeben. Häufig kann man sich im Rahmen einer späteren steuerlichen Betriebsprüfung nicht mehr daran erinnern, warum z.B. in einem Monat der Wareneinsatz von 30 % auf 50 % angestiegen ist (z.B. weil das Kühlhaus ausgefallen ist und die Ware verdorben war) oder warum – trotz des guten Wetters –  kein Umsatz generiert wurde. Auch jetzt sollten Sie Betriebsschließungen, Umsatzausfälle oder Kurzarbeit entsprechend dokumentieren. Entweder ganz einfach in einem Tages- oder Wochenkalender oder in dem beigefügten Formular (erstellt von Herrn Archilles, Betriebsprüfer).

Kurzarbeit und Progressionsvorbehalt:

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit angeordnet haben, weisen Sie bitte Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt. D.h. dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht. Es ist dann für 2020 verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Versicherungen:

Falls Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung haben und derzeit aufgrund der Corona-Krise geschlossen haben, sollten Sie einmal mit Ihrer Versicherung sprechen. Teilweise zahlen die Versicherungen auch aus Kulanz. Achten Sie hierbei aber darauf, dass sie damit nicht auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Sprechen sich sonst hierüber sicherheitshalber einmal mit Ihrem Rechtsanwalt.

Leerstehende Gebäude und nicht genutzte Lokale bergen ein erhöhtes Risiko für Einbrüche, Vandalismus und sonstige Beschädigungen. Der Leerstand könnte eine Gefahrenerhöhung bedeuten, die ggf. Ihrer Versicherung gemeldet werden sollte.

Die Krise als Chance:

 

Das chinesische Schriftzeichen für „Krise“ setzt sich zusammen aus den Zeichen für „Gefahr“ und „Chance“. Setzen Sie nicht nur Ihren Fokus auf die Gefahr aus der Corona-Krise, sondern sehen Sie auch die Chancen, die diese Krise bietet.

Nutzen Sie jetzt Ihre Zeit, einmal über Ihr Unternehmen nachzudenken und es ggf. neu auszurichten. Ist Ihr Angebot noch zeitgemäß? Passen Ihre Prozesse noch? Wie weit sind Sie in der Digitalisierung vorangekommen? Gern unterstützen wir Sie in diesen Fragestellungen.

Das BWMI hat hierzu ein Sonderprogramm für betriebswirtschaftliche Beratung im Rahmen der Corona-Krise geschaffen, in dem bis zu € 4.000,00 Beratungskosten direkt vom BMWI getragen werden. Sie müssen keinen Eigenanteil sondern lediglich die Umsatzsteuer selbst zahlen, die Ihnen als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wird. Zur Beratung sind beim BMWI zertifizierte Berater berechtigt. Unsere Zertifizierung läuft bereits und wir können Sie entsprechend unterstützen.

Kfw-Darlehen:

Lt. Bürgschaftsbank sollten für einen Darlehensantrag folgende Unterlagen vorliegen:

  • Jahresabschluss 2018
  • (vorläufiger) Jahresabschluss 2019, alternativ BWA 12.2019 inkl. Summen- und Saldenliste
  • Kurze Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
  • Vorläufige Liquiditätsplanung mit Effekt aus der Corona-Krise
  • Vorläufige Liquiditätsplanung ohne Effekt aus der Corona-Krise (als Nachweis über die normale Kapitaldienstfähigkeit)
  • Rentabilitätsplanung 2020 und 2021
  • ggf. private Selbstauskunft.

Dies betrifft nicht die Sofortdarlehen für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern!

07.04.2020:

Kfw-Schnellkredit:

Interessant könnte der neu beschlossene Kfw-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern sein. Die Konditionen:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der Kredit soll nach Genehmigung der EU-Kommission starten. Lt. Bundesfinanzminister Scholz sollen die Darlehen bereits am Gründonnerstag zur Verfügung stehen.

In den Foren wird die Höhe des Zinssatzes kritisiert, aber für ein unbesichertes Darlehen ohne Bonitätsprüfung ist er doch eigentlich angemessen. LT. Bundeswirtschaftsminister Altmaier können die Darlehen später in andere Kredite der staatlichen Förderbank KfW zu einem Zinssatz von 1,5 % umgewandelt werden (dann sicherlich erst nach einer Überprüfung der Kreditwürdigkeit).

Die Mittel können lt. Handelsblatt für den laufenden Betrieb oder Investitionen genutzt werden. Die Umschuldung oder Ablösung von Kreditlinien sind explizit ausgeschlossen. Auch Gewinn- und Dividendenausschüttungen sind währen der Laufzeit des Kredits nicht erlaubt mit Ausnahme von marktüblichen Vergütungen an Geschäftsinhaber.

Betriebschließungspolicen in der Gastronomie sollen leisten

Lt. Artikel der „LN online“-Redaktion sollen die Versicherungen in der Gastronomie jetzt doch Erstattungen zahlen, wenn der Gastronom eine Betriebsschließungspolice abgeschlossen hat. Ob dies auch für Betriebsunterbrechungsversicherungen und auch für andere Branchen gilt, wurde nicht dargestellt. Sprechen Sie hierzu Ihre Versicherung hierzu an!

Ratgeber KUG für Unternehmen:

Unser Softwaredienstleister, die DATEV eG, hat eine Mandantenbroschüre zum Kurzarbeitergeld herausgebracht, die wir Ihnen gern auf Anforderung zusenden. Bei Fragen können Sie selbstverständlich auch uns ansprechen.

Eine Alternative zum Kurzarbeitergeld?

In der Zeitschrift „Impulse“ habe ich einen interessanten Artikel zu einer Alternative zum KUG gefunden. Sie passt sicherlich nicht zu jedem Betrieb, aber ist auch ein neuer Gedanke:

https://nikolausfoerster.blog/2020/04/03/vertrauen-statt-fesseln/. Diese Zeitschrift kann ich übrigens jedem empfehlen, da hier nicht nur die Zeitschrift, sondern auch eine Community mit angeboten wird. Gerade jetzt in diesen Krisenzeiten bietet der Verlag tägliche Treffen online an, in denen man sich informieren und als Unternehmer auch untereinander austauschen kann.

Mehrarbeit in systemrelevanten Berufen

Die Bundesregierung plant wegen der Corona-Pandemie für bestimmte Berufe Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz. Für eine befristete Zeit sollen längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen möglich sein. Längere Arbeitszeiten sollen unter anderem für Beschäftigte in der Herstellung, Verpackung und beim Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln und Medizinprodukten möglich sein. Die Verordnung nennt aber unter anderem auch die Landwirtschaft, die Energie- und Wasserversorgung, Apotheken und Sanitätshäuser, Geld- und Werttransporte oder das Daten- und Netzwerkmanagement.

 

06.04.2020:

Bonuszahlungen an Arbeitnehmer

In diesem Jahr sollen Bonuszahlungen in Höhe von bis zu 1.500,00 € steuerfrei sein, verkündete der Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Ob dies für alle Arbeitnehmer gilt oder lediglich für Mitarbeiter in systemrelevanten Berufen ist noch offen. Auch wie der Bundesfinanzminister die Freistellung ermöglicht (per Dekret?).

Die Finanzministerin von Schleswig-Holstein, Frau Heinold spricht sich für eine steuerfreie Bonuszahlung von 1.500,00 € für Pflegekräfte aus. 30 bis 40 Millionen Euro sollen angabegemäß dafür bereitgestellt werden. Voraussetzung sei, dass der Bund die rechtlichen Grundlagen dafür schaffe. Eigentlich erwarte die Regierung aber, dass die Pflegekassen den Bonus aufbringen, sagte Heinold. Falls sie das nicht tun, werde das Land dies leisten.

Vereine in Schleswig-Holstein:

Gemeinnützigen Sportvereinen, die Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein sind, werde ein Zuschuss in Höhe von 15 € pro Mitglied als Einmalzahlung gewährt, maximal bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses. Im Landessportverband Schleswig-Holstein organisierten Verbänden werde ein maximaler Zuschuss als Einmalzahlung in nachfolgenden Höhen gewährt:

 

  • Sportverbände bis 2.000 Mitglieder: 2.500,00 €
  • Sportverbände bis 5.000 Mitglieder: 5.000,00 €
  • Sportverbände bis 15.000 Mitglieder: 10.000,00 €
  • Sportverbände bis 50.000 Mitglieder: 15.000,00 €
  • Sportverbände bis 75.000 Mitglieder: 20.000,00 €
  • Sportverbände über 75.000 Mitglieder: 25.000,00 €
  • Sportverbänden, die eine überregional bedeutsame Einrichtung/Sportschule betreiben, wird – ebenso wie dem Landessportverband Schleswig-Holstein für das Sport- und Bildungszentrum Malente - einmalig ein Zuschuss in Höhe von jeweils bis zu 150.000 € zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für den Zeitraum von drei Monaten gewährt.

Landesbeihilfen Schleswig-Holstein

Lt. Wirtschaftsminister Bernd Buchholz hat es für Kleinunternehmen von 11 bis 50 Mitarbeiter eine Förderlücke ergeben. Hier soll es jetzt einen Liquiditätszuschuss von bis zu 30.000,00 € geben. Insgesamt sei hierfür ein Fördertopf von € 150 Mio. vorgesehen. Mit diesem Programm sollen dann insgesamt 98 % aller Unternehmen im Land erreicht werden. Auf der Website der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist hierzu noch nichts zu finden.

Künstler in Schleswig-Holstein:

Den bisher überwiegend von Privatspenden gespeisten Künstlerhilfefonds des Landeskulturverbands will das Land um zwei Millionen Euro aufstocken. Künstler erhalten 500,00 € wenn sie sich mit einem Projekt beim Landeskulturverband bewerben.

Fördermittel Hamburg:

Die FAQs für die Fördermittel in Hamburg wurden überarbeitet:

  • Bei der Prognose des Liquiditätsengpasses ist davon auszugehen, dass sich die Lage in den nächsten drei Monaten nicht verbessert.
  • Privates Vermögens und private Kreditlinien bleiben außer Ansatz
  • Bei bis zu 10 Mitarbeitern errechnet sich der Liquiditätsengpass aus der Summe der laufenden Gesamtbetriebskosten und Miete sowie Tilgungen abzüglich verfügbarer liquide Mittel (z.B. laufende Einnahmen, nicht aber Rücklage für anstehende Steuerzahlungen).
  • Vorhandene Kreditlinien, Tages- und Termingeld sind nicht zu berücksichtigen.
  • Solo-Selbständige können die pauschale Grundförderung von 2.500,00 € auch erhalten, wenn sie keinen Liquiditätsengpass aufgrund von Fixkosten haben.
  • Bei Betrieben über 10 Mitarbeitern sind u.a. auch die Tages- und Termingelder sowie die Kreditlinien bei den verfügbaren liquiden Mitteln zu berücksichtigen.

Auch wenn in Hamburg die Fördermittelbeantragung später gestartet ist, weist der Fragenkatalog darauf hin, dass der Bund zugesichert hat, ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen.

Landesbeihilfen Berlin

Lt. „Handelsblatt“ reicht in Berlin das Geld für die Soforthilfen des Landes nicht aus. Die Investitionsbank Berlin genehmigte 151.000 Anträge und zahlte 1,336 Milliarden Euro aus. Die Unternehmen erhalten jetzt nur noch die Hilfe des Bundes ausgezahlt.

Fristverlängerung bei Lohnsteueranmeldungen

In Nordrhein-Westfalen ist eine Fristverlängerung der Lohnsteuer-Anmeldungen für März 2020 bzw. das erste Quartal 2020 aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus möglich bis zum 10.06.2020.

 

02.04.2020:

Es gibt eine neue Version für die Beantragung der Soforthilfe in Schleswig-Holstein. Den Antrag finden Sie hier:

https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona-soforthilfe-zuschuss/antrag_soforthilfe.pdf

 

01.04.2020:

Kurzarbeit:

  • Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht werden, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form.
  • Ein Kurzantrag ersetzt den bisherigen Antragsvordruck zur Abrechnung der Kurzarbeit.

 

31.03.2020:

Überschreiten der Grenze von € 450,00 bei geringfügig entlohnter Beschäftigung

Im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze unschädlich und führt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein gelegentliches Überschreiten liegt in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung bisher bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres vor. Hier erfolgt für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 ebenfalls eine Anpassung auf 5 Monate. Unvorhersehbar ist zum Beispiel Mehrarbeit, die sich ergibt, weil andere Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen oder aufgrund der Corona-Pandemie aus anderen Gründen (u.a. Quarantäne) nicht arbeiten können.

Beispiel: Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze
Ein geringfügig Beschäftigter wird von seinem Arbeitgeber gebeten, für die Zeit vom 1.4. bis längstens zum 31.8.2020 die Vertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen, die krankheitsbedingt länger ausfallen wird. Das monatliche Arbeitsentgelt erhöht sich in dieser Zeit vom 420 Euro auf 2.100 Euro. In der Vergangenheit ist ein Überschreiten der Entgeltgrenze nicht vorgekommen.

Die Beschäftigung bleibt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro geringfügig entlohnt, weil ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten für maximal 5 Monate im maßgebenden Jahreszeitraum (1.9.2019 bis 31.8.2020) vorliegt.

(Quelle: Haufe Steuer Office)

31.03.2020:

Stundung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen

Mehrere Berufsgenossenschaften haben angekündigt, dass auch die Beiträge zinslos gestundet werden können. Wie bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen müssen aber vorher alle anderen Fördermaßnahmen und Stundungen (z.B. der Steuern) ausgenutzt worden sein.

 

Bonuszahlungen an Mitarbeiter

Der Bundesfinanzminister hat angekündigt, dass eine Bonuszahlung von € 1.500,00 an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerfrei gestellt werden soll. Ob dies auf bestimmte Branchen (Gesundheit, Handel, Transport und Logistik, Entsorgung) beschränkt werden und ab wann dies möglich sein soll, ist noch offen.

 

Fördermittel

  • Die Soforthilfe in Hamburg ist seit Montag erst ab dem späten Nachmittag reibungslos auf den Internetseiten der Hamburgischen Investitions- und Förderbank beantragbar. Der Hamburger Wirtschaftssenator rechnet in der ersten Woche mit rd. 100.000 Anträgen.
  • In Schleswig-Holstein wurden bereits 28.000 Anträge gestellt und € 6,7 Mio ausgezahlt.
  • In Schleswig-Holstein hat die Investitionsbank eine Antragspause bis zum 02.04.2020 veröffentlicht, da es noch Verbesserungen bei den Programm-Bedingungen und ein schnelleres Antragsverfahren geben soll.
  • In mehreren Bundesländern können Soloselbständige im Haupterwerb auch den eigenen Lebensunterhalt mit bei der Soforthilfe berücksichtigen. In Hessen wird der eigene „Gewinn“ pauschal mit € 1.160,00 berücksichtigt. Auch das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers müsste bei den Kosten berücksichtigungsfähig sein.
  • Die einzelnen Bundesländer veröffentlichen nach und nach FAQ-Seiten auf denen die wichtigsten Fragen erläutert werden sollen.

 

So leicht werden Sie mit den Corona-Soforthilfen zum Straftäter

In der heutigen Ausgabe der „Welt“ wird berichtet, dass die Institutionen, die die Anträge auf Soforthilfe bearbeiten, feststellen, dass eine Vielzahl von unberechtigten Anträgen gestellt werden. Es besteht sogar der Verdacht, dass einige Steuerberater und Rechtsanwälte den Missbrauch von Staatshilfen organisieren. Grundsätzlich gilt, dass Zuschüsse nur derjenige beantragen kann, dessen Betrieb durch die Corona-Krise tatsächlich in seiner Existenz gefährdet ist.

Nun ist dieser Tage jeder Unternehmer in irgendeiner Form von der Corona-Krise betroffen, das bringen alleine schon die allgemein gültigen Ausgangsbeschränkungen mit sich. Doch nicht jeder, der in diesem Jahr etwas weniger Geschäft macht, hat automatisch Anspruch auf die staatlichen Zuschüsse. Es muss tatsächlich zu einem Liquiditätsengpass durch einen deutlichen Umsatzeinbruch kommen.

Zunächst werden die Anträge nur auf Vollständigkeit geprüft, es wird geschaut, dass die Angaben plausibel sind. Unterlagen, die beispielsweise die monatlichen Mietausgaben für den Laden oder das Büro belegen, muss niemand einreichen. Jeder müsse aber wissen, dass falsche Angaben in den Anträgen subventionsrechtlich relevant sind. „Wir werden im Nachgang verstärkt Prüfungen durchführen“, sagt Christina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa in Bremen. Der Subventionsbetrug ist in Paragraf 264 Strafgesetzbuch geregelt – bestraft wird er mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Die Bedürftigkeit soll mit der Steuererklärung für 2020 geprüft werden. An den dort gemachten Angaben könnten Finanzämter leicht erkennen, ob es in diesem Jahr zu einem Umsatzeinbruch kam und ein Liquiditätsengpass vorlag. Zumal auch die staatlichen Zuschüsse als Einnahmen versteuert werden müssen.

 

Bußgelder bei Verstößen gegen die Corona-Auflagen

Die Bundesländer erstellen nach und nach Bußgeldkataloge z.B. bei Verstößen gegen den Aufenthalt im öffentlichen Raum, Durchführung von Großveranstaltungen, Nichteinhaltung von Fahrt- und Reiseverboten, verbotswidrigem Betrieb einer Einrichtung usw.. Die Bußgelder betragen zwischen einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro. Bei Wiederholungsfällen verdoppelt sich das Bußgeld und die Behörden behalten sich das Recht der Gewinnabschöpfung vor.

 

30.03.2020:

Fördermittel:

  • Für die Gewährung von Bundeszuschüssen an Unternehmen hat das Land  Baden-Württemberg ein Voraussetzung nunmehr korrigiert: Die Zuschüsse an Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften werden ohne Prüfung des Privatvermögens ausgezahlt. Ein richtiger Schritt, da das Privatvermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes des Unternehmers dienen muss. Hoffen wir, dass die anderen Bundesländer nachziehen!
  • In Hamburg sehen die Förderrichtlinien jetzt vor, dass Solo-Selbständige neben der Soforthilfe für den Liquiditätsengpass einen pauschalen Zuschuss erhalten in Höhe von € 2500,00 aus Landesmitteln zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen. Unternehmen mit Mitarbeitern werden zwar auch zusätzlich aus Landesmitteln gefördert, von Kompensation für Umsatzausfälle ist jedoch da keine Rede. Antragstellung soll ab Montag möglich sein. (Dank an StB Franz-Josef Oberließen für den Hinweis)
  • Es liegen die ersten Bewilligungsbescheide aus Nordrhein-Westfalen vor. WICHTIG, die ordnungsgemäße Verwendung ist mit der nächsten Steuererklärung nachzuweisen und ein zu viel gezahlter Zuschuss (z.B. durch nachträgliche Mietstundung) ist zurückzuzahlen! Die Nachweise für die Kosten sind 10 Jahre aufzubewahren. Wie immer gilt, es wird unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Bundesländern geben.

 

Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen:

Dies soll nunmehr in folgenden Bundesländern gelten:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

 

Gesetzesänderungen:

Der Gesetzgeber war sehr aktiv, hier finden Sie eine kleine Aufstellung der aktuellen Änderungen:

 

Kündigung bei Mietrückständen:

Das Kündigungsrecht des Vermieters, bei Mietrückständen, die vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 anfallen, ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Zahlungsrückstände müssen bis 30.6.2022 ausgeglichen werden.

 

Aussetzung von Zahlungen bei Dauerschuldverhältnissen:

Verbraucher und Kleinstunternehmer (max. 9 Mitarbeiter und € 2 Mio. Umsatz) dürfen bei Corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen für Strom, Wasser, Telefon usw. bis zum 30.06.2020 aussetzen.

 

Arbeitszeitgesetz gelockert:

In bestimmten Bereichen (Versorgungsberufe im Lebensmittelhandel, Transportgewerbe, bei Pflege- und Gesundheitspersonal, bei der Müllabfuhr und der Wasserversorgung sowie Polizei und Rettungsdiensten) dürfen die Arbeitszeitregeln gelockert werden, wenn das Bundesarbeitsministerium eine entsprechende Verordnung erlässt.

 

Hinzuverdienst für Rentner:

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner wurde von € 6.300,00 auf € 44.590,00 erhöht. Hiermit soll es möglich sein, gerade älteres medizinische Personal zu reaktivierten.

 

Gesellschafter- und Hauptversammlungen:

Um wichtige Gesellschafter- und Hauptversammlungen in dieser Zeit zu ermöglichen, können Gesellschafterbeschlüsse nunmehr auch per E-Mail gefasst werden, auch wenn nicht alle Gesellschafter damit einverstanden sind.

 

Insolvenzantragspflcht:

Bei einer Zahlungsunfähigkeit haben die Gesellschafter in normalen Zeiten maximal 3 Wochen Zeit, eine Insolvenz anzumelden. Diese Insolvenzantragspflicht wurde faktisch bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

 

Die Aussetzung ist zwar an bestimmte Voraussetzungen gebunden, durch spezielle Beweislastregeln sind die Anforderungen aber eher niedrig:

  • Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Pandemie sein, wobei die Beweislast nicht beim Unternehmen, sondern bei demjenigen liegt, der die Pflicht zur Insolvenzantragstellung geltend macht.
  • Für Insolvenzantragspflichtige, die bis zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren, streitet eine Vermutung dafür, dass die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht.
  • Die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote (§ 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG) werden gelockert, um Geschäftsführer und Vorstand vor Haftungsgefahren zu schützen.
  • Die Neuaufnahme von Krediten in der Krise wird anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert.

Bestehen erkennbar später keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.

 

Betreuungsgeld für Eltern:

Wenn Eltern keine Betreuung für Ihre Kinder haben weil die Schulen und Kindergärten geschlossen sind und auch keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht, erhalten sie bei einem Verdienstausfall 67 % Ihres Nettoentgelts, maximal € 2.016,00 im Monat, erstattet. Zur Beantragung ist noch nichts bekannt.

 

Pandemiebedingte Sonderregelungen zu Verbraucherdarlehen

Nach dem zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällige Darlehensforderungen werden kraft Gesetzes für drei Monate gestundet. Voraussetzung: Der Darlehensvertrag wurde vor dem 15.3.2020 abgeschlossen und der Verbraucher pandemiebedingt außergewöhnliche Einnahmeausfälle hat, die ihm die geschuldete Leistung unzumutbar machen. Den Vertragsparteien wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, eine abweichende Vertragslösung zu vereinbaren. Den Vertragsparteien wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, eine abweichende Vertragslösung zu vereinbaren. Flankierend wird die Bundesregierung ermächtigt, den Schutz der Darlehensnehmer auf Kleinstunternehmer zu erweitern.

 

Vereine:

  • Viele Vereine sehen in ihren Satzungen eine zeitliche Begrenzung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vor. Wenn nun keine Mitgliederversammlung wegen der Corona-Pandemie stattfinden kann, verlängert sich aufgrund einer neuen Gesetzesregelung die Amtszeit des Vorstandes bis ein neuer Vorstand bestellt wird.
  • Mitgliederversammlungen dürfen im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Mitglieder dürfen ohne Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ihre Stimmen im Vorwege schriftlich abgeben.
  • Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

Saisonarbeitskräfte:

  • Ausweitung der ‚70-Tage-Regelung‘: Saisonarbeitskräfte, dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich.
  • Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.

 

Arbeitnehmerüberlassung

  • Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium "nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht.
  • Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.

 

Umwandlungen:

Für Umwandlungen (z.B. von einem Einzelunternehmen in eine GmbH) wird die Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Damit soll verhindert werden, dass Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern, weil coronabedingt keine Versammlungsmöglichkeit bestand.

 

27.03.2020:

Fördermittel

Ein kurzer Hinweis: Die Fördermittel des Bundes und der Länder sind dazu gedacht, akute Liquiditätsengpässe in den Unternehmen zu beseitigen. Haben Sie noch ausreichend Liquidität, sollten Sie keinen Antrag stellen. Es ist nicht sinnvoll, ein nicht brennendes Haus zu löschen! Anträge können auch noch im April gestellt werden, wenn es wirklich zu einem Liquiditätsengpass gekommen ist.

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Aus der Website der AOK Nordwest:

  • Kann ein Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Situation seine Beiträge nicht zahlen, wird die AOK ab sofort und bis auf Weiteres auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Außerdem können die Firmen beantragen, Beiträge zu stunden oder in Raten zu zahlen.

 

  • Voraussetzung ist, dass die Unternehmen die Entlastungsmöglichkeiten durch Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, die als Schutzschirme aktuell von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden, nutzen. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden, so ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

 

  • Auf Antrag des Arbeitgebers bei der AOK können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für März bis April 2020 gestundet werden. Stundungen werden längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 gewährt. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht, auch Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren werden nicht berechnet.

 

Sicherlich werden die anderen Krankenkassen entsprechende Regelungen erlassen.

 

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Schleswig-Holstein:

Das Finanzministerium teilte am Montag, den 23.03.2020 allen Finanzämtern per E-Mail mit, dass es nicht beanstandet werde, wenn unter Zugrundelegung des sog. Katastrophenerlasses des BMF vom 19.03.2020 die USt-Sondervorauszahlung für 2020 auf Antrag auf „Null“ herabgesetzt wird (ohne dass sich die Abgabefrist der Voranmeldungen verkürzt), sofern der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffen zu sein. Diese Information hat die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein am 25.03.2020 telefonisch aus dem Finanzministerium erhalten. In NRW und BW ist dies auch bereits möglich. Melden Sie sich, wenn wir für Sie als unseren Mandanten einen entsprechenden Antrag stellen sollen. Dies ist eine gute Möglichkeit an zusätzliche Liquidität zu kommen.

 

Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Unternehmer:

Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung über eine Herabsetzung Ihrer freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. I.d.R. reicht eine Prognose der zu erwartenden Einkünfte aus, um die Beiträge herabzusetzen. Allerdings müssen Sie bedenken, dass es zu einer Nachzahlung kommen kann, wenn die Einkünfte für 2020 dann doch höher ausfallen. Eine Reduzierung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung ist unseres Wissens nicht möglich.

 

26.03.2020 11:00:

aus aktuellem Anlass hier die Links zu den Fördermittelanträgen des Bundes sortiert nach Bundesländern, hier finden Sie weitere Informationen und auch die Antragsformulare:

 

Schleswig-Holstein:

https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona/antrag_soforthilfe.pdf

ab sofort möglich

 

Mecklenburg-Vorpommern:

Noch nicht bekannt!

 

Hamburg:

https://firmenhilfe.org/corona-krise-meistern/corona-krise-selbststaendig/

noch nicht freigegeben

 

Nordrhein-Westfahlen:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Freigabe voraussichtlich im Laufe des 27.03.2020

 

Baden-Württemberg:

www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de/unternehmer/corona-virus-aktuelle-hinweise2/corona-virus-infoseite/rotation-link6-4744832

ab sofort möglich

 

Link zu einer Übersicht über die Soforthilfen der Bundesländer (von handwerksblatt.de):

https://www.handwerksblatt.de/themen-specials/lassen-sie-sich-nicht-anstecken/corona-diese-hilfen-geben-die-bundeslaendern-den-betrieben

 

26.03.2020:

Fördermittel allgemein:

Gestern hat der Bundestag die Fördermittel beschlossen. Lt. Bundeswirtschaftsminister sollen die ersten Beträge bereits bis zum 01.04. ausbezahlt werden. Mir ist bewusst und das wird auch aus vielen Telefonaten, die ich täglich führe, deutlich, dass viele von Ihnen dringend auf liquide Mittel warten. Aber ein so schnelles Gesetzgebungsverfahren hat es noch nie gegeben.

 

Wie bereiten Sie sich auf Ihre Antragstellung vor?

 

  • Prüfen Sie, ob Sie sich tatsächlich bereits in einem Liquiditätsengpass befinden, der ab dem 13.03.2020 entstanden und eine Folgewirkung der Corona-Pandemie ist.
  • Fassen Sie die Gründe kurz zusammen (z.B. behördliche Schließung meines Restaurants seit dem ….)
  • Ermitteln Sie die Höhe des durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpasses für die nächsten drei Monate. Hier können wir gemeinsam mit Ihnen Ihre monatlichen fixen Ausgaben ermitteln.
  • Ermitteln Sie die Anzahl der Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitmitarbeiter). Auch hier können wir ggf. helfen.
  • Bedenken Sie, dass sich die Behörden ein umfangreiches Prüfungsrecht von Ihnen einräumen lassen und Sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben müssen, dass die entsprechenden Angaben zutreffend sind.
  • Sobald Anträge für die Fördermittel des Bundes veröffentlicht sind und für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Nordrhein-Westphalen und Baden-Württemberg vorliegen, werden wir Sie informieren. Leider werden die entsprechenden Antragswege pro Bundesland unterschiedlich sein (dem Föderalismus sei Dank).

 

HINWEIS: Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Jedoch müssen Sie den Antrag persönlich unterzeichnen, elektronisch übermitteln und i.d.R. wegen der eidesstattlichen Versicherung auch noch einmal im Original nachsenden. Eine Beantragung durch uns ist nicht möglich!

 

Bundesfördermittel in Baden-Württemberg:

In Baden-Württemberg ist die Beantragung der Zuschüsse bereits seit gestern Abend über die IHKs möglich. Lt. SWR3 sind bereits 20.000 Anträge eingegangen. Eine Anleitung finden Sie hier: www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de/unternehmer/corona-virus-aktuelle-hinweise2/corona-virus-infoseite/rotation-link6-4744832

Kurzarbeit und Minijob:

  • Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird.
  • Wer in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.
  • Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diesen lediglich fortsetzen, ist die Situation eine andere. Diese Arbeitnehmer können ihren Minijob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt. Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit ist hierbei nicht erforderlich.

(aus den Hinweisen der Minijobzentrale)

 

IHK Schleswig-Holstein:

Die Coronakrise stellt unsere Gesellschaft auf eine bisher nicht gekannte Bewährungsprobe. Viele vor allem kleinere und kleinste Betriebe stehen vor existenzbedrohenden Herausforderungen. In dieser Krise gilt es, gemeinsam Verantwortung zu übernehmen: Die IHK Schleswig-Holstein ruft daher die Initiative “Wir FAIRzichten” ins Leben. Die Initiative soll den betroffenen Unternehmen in ihrer bedrohlichen Situation unbürokratisch helfen, indem ein Teil ihrer Geschäftsausfälle durch die Kunden solidarisch aufgefangen wird. Dafür hat die IHK das Portal www.wir-FAIRzichten.de ins Leben gerufen. Tickets für das ausgefallene Konzert oder der schon gezahlte Monatsbeitrag im Fitnessstudio - die Plattform bietet in vielen Fällen die Möglichkeit, Betriebe mit einem freiwilligen Verzicht schnell, unbürokratisch und solidarisch zu entlasten. "Die Website ermöglicht Verbrauchern, auf einen Teil ihres gesetzlichen Erstattungsanspruchs zu verzichten, damit Anbieter die Krise überleben. Kunden können einmalig möglicherweise auf 10, 50 oder sogar 100 Prozent ihrer Rückzahlung verzichten. Das Prozedere ist einfach: Verbraucher geben auf der Internetseite alle relevanten Daten ein und bestimmen die Höhe des Verzichts. Im Anschluss generiert die Webanwendung ein Dokument und leitet es automatisch an eine angegebene E-Mailadresse des Unternehmens weiter. Rechtlich gesehen ist ein solcher Forderungsverzicht formlos möglich.

 

Home-Office für Mitarbeiter

Ich habe vor einigen Tagen ein kurzes Seminar über Mitarbeiterführung im Homeoffice gemacht, in dem der Trainer Markus Jotzo 12 konkrete Tipps gegeben hat, wie die Zusammenarbeit trotz Homeoffice klappen kann. Herr Jotzo hat des Seminar auch gestern abgehalten und eine Aufzeichnung veröffentlicht, die wir hier gern verlinken: https://www.youtube.com/watch?v=5NdNGBwEJ2s&t=116s. Die zweiten 30 Minuten sind dem Thema „Technik im Home-Office“ gewidmet mit Thorsten Jekel.

 

25.03.2020:

Momentag tagt der Bundestag u.a. um die Fördermittel des Bundes zu verabschieden. Wir berichten darüber, wenn es neue Erkenntnisse gibt!

 

Fördermittel Schleswig-Holstein:

Nachdem die Bundesregierung gestern ihr 156 Milliarden Euro umfassendes Corona-Hilfsprogramm für die Wirtschaft vorgelegt hat, sortiert die Landesregierung ihr bereits am Freitag beschlossenes 500-Millionen-Hilfspaket noch einmal um. Die ursprünglich im Rahmen des „Mittelstandssicherungsfonds“ vorgesehenen 300 Millionen Euro des Landes sollen nun Unternehmen des Hotel-, Beherbergungs- und Gaststättengewerbes für ganz besonders günstige Darlehen mit langer Laufzeit zur Verfügung stehen.

 

Der Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz bat zugleich um ein wenig Geduld: „Uns erreichen fast im Minuten-Takt Anfragen, wo und wie genau nun Anträge zu stellen sind. Ich kann versichern: Sowohl die Landesregierung als auch unsere Förderbanken arbeiten mit Hochdruck daran, die Hilfen so rasch wie möglich an den Start zu bringen. Geben Sie uns dafür noch ein paar Tage Zeit. Wir informieren Sie, sobald die Formulare online sind.“ (Auszug aus der Veröffentlichung des SH-Wirtschaftsministeriums)

 

Fördermittel Mecklenburg-Vorpommern:

Auch hier gibt es Zuschüsse. Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten, die durch die Coronapandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

 

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:

  • Bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 Euro
  • Bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 Euro
  • Bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 Euro
  • Bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 Euro

 

Die Anträge finden Sie hier: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe .

 

Das Antragsformular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden jedoch ist eine postalische Zusendung des Formulars zwingend erforderlich!

 

Finanzierung:

Wir machen die Erfahrung, dass die meisten Kreditinstitute die Unternehmen in dieser Situation unterstützen. Kontaktieren Sie Ihren Berater, sprechen Sie mit ihm auch über Tilgungsaussetzungen und den erhöhten Liquiditätsbedarf. Bitte bereiten Sie sich gut vor, hier ein paar Fragestellungen, die Ihnen im Gespräch weiterhelfen:

 

  1. Wie hoch sind Ihre bereits entstandenen und die noch zu erwartenden Umsatzrückgänge?
  2. Überprüfen Sie Ihre Kosten, wo können Sie diese reduzieren:
    - Gehälter (Kurzarbeit möglich?)
    - Miete (sprechen Sie mit Ihrem Vermieter über eine mögliche Stundung)
    - Leasing (gibt es die Möglichkeit den Leasingvertrag auszusetzen oder zu stunden, da Sie die geleasten Wirtschaftsgüter derzeit nicht nutzen)?
    - Steuern (Herabsetzung Steuervorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen)
    - Kredite (Lässt sich die Bank auf eine Aussetzung der Tilgung ein)
  3. Liquiditätszufluss erhöhen:
    - schreiben Sie zeitnah Rechnungen, verkürzen Sie ggf. die Zahlungsziele
    - leisten Sie ggf. ein Gesellschafter-Darlehen bei Kapitalgesellschaften
    - Erhöhen Sie Ihre Kontokorrent-Kreditlinie
  4. Berechnen Sie den Liquiditätsbedarf für die kommenden 3 und 6 Monate
  5. Erstellen Sie mit Ihrem Steuerberater zeitnah den Jahresabschluss 2019
  6. Stellen Sie Ihrem Steuerberater zeitnah Ihre Buchführungsunterlagen zur Verfügung, damit Sie immer aktuelle Auswertungen haben (am besten digital).
  7. Fördermittel nutzten (hier hilft Ihr Bankberater)

 

Steuern:

Auszug aus dem Schreiben des Finanzamtes Tuttlingen (Baden-Württemberg):

„Inhaltlich können Sie – wenn ein Corona-Kontext vorgetragen werden kann – grund­sätzlich mit einer auf 3 Monate befristeten Stattgabe Ihrer Umsatzsteuerstun­dungsanträge sowie der Stattgabe der Einkommensteuer- und Körperschaft­steuervorauszahlungsherabsetzungsanträge rechnen. Lohnsteuerzahlungen können, wie Sie wissen, von Gesetzes wegen nicht gestundet werden. Diese laufen zwangsläufig in die Vollstreckung, mit der Möglichkeit der Inan­spruchnahme eines befristeten Vollstreckungsaufschubes.“

 

Quarantäne vermeiden:

Ein paar Tipps, wie Sie ggf. in Ihrem Unternehmen das Risiko der Infektion zu vermindern:

  • Minimieren Sie den direkten Kundenkontakt, weichen Sie auf Telefon, Internet und Konferenzsystem aus (hier ist z.B. der Dienst ZOOM zu empfehlen, über den u.a. kostenlos Videokonferenzen durchführbar sind).
  • Schicken Sie so viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie möglich in das Homeoffice.
  • Versuchen Sie den physischen Kontakt des Personals zu verringern (wir haben bei uns die verbliebenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Einzelzimmer verteilt),schaffen Sie einen Sicherheitsabstand zwischen den Arbeitsplätzen, wenn keine Einzelzimmer möglich sind.
  • Für Stellvertreter sorgen, damit weitergearbeitet werden kann, wenn ein Mitarbeiter ausfällt.

 

Der Staat greift Unternehmern unter die Arme, wenn das Gesundheitsamt deren Arbeitnehmer in Quarantäne schickt, weil diese womöglich mit dem Coronavirus infiziert sind. Der Unternehmer muss das Gehalt der Betroffenen dann zunächst wie bei einer Krankschreibung weiterzahlen, erhält dafür aber auf Antrag eine Entschädigung vom Staat. Das Antragsformular haben viele Behörden ins Netz gestellt; es lässt sich mit der Suchanfrage „Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz“ leicht finden. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Beantragung und Abrechnung der Verdienstausfallentschädigung.

 

24.03.2020:

Für alle Mandanten:

Die DATEV eG hat eine Mandanteninformation erstellt, in dem die Hilfestellungen zusammengefasst wurden. Gern Senden wir Ihnen die Broschüre per Email auf Anforderung (info(at)edppartner.de) zu. 

 

Für Soloselbständige, Freiberufler, Kleinstunternehmer:

Es soll Zuschüsse des Bundes je nach Mitarbeiterzahl geben:

  • Bis 5 Beschäftige kann man einmalig bis zu € 9.000,00 erhalten
  • Bis 10 Beschäftigte erhält man einmalig bis zu € 15.000,00.
  • Das Unternehmen darf nicht bereits vor dem 11.03.2020 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt haben. Die soll durch eine eidesstattliche Versicherung des Zuschussempfängers bestätigt werden. Fällt in dem Jahr trotzdem ein Gewinn an, ist der Zuschuss zu versteuern.
  • Der Zuschuss dient zur Abdeckung der laufenden Kosten (Personal, Miete, etc.), nicht dem Unterhalt des Unternehmers. Hier verweist die Regierung auf die Unterstützung durch die Grundsicherung (ALG II / Hartz IV).
  • Anträge sollen voraussichtlich ab Mitte der Woche über die Förderinstitute der Länder gestellt werden können.
  • Es handelt sich um eine Ergänzung zu den gesonderten Landesprogrammen (siehe unten z.B. die Förderung in Schleswig-Holstein und  Baden-Württemberg).
  • Teilweise sind in einigen Bundesländern (Bayern, Berlin) bereits Anträge auf Landeszuschüsse möglich.

 

Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte:

Hier sieht die Bundesregierung die Möglichkeiten der

  • Steuerstundung
  • KfW-Kredite mit einer Absicherung über die Bürgschaftsbanken mit bis zu 90 %.
  • Bürgschaften bis € 2,5 Mio.
  • Bei mehr als 250 Mitarbeitern und € 50 Mio. Umsatz gibt es eine direkte Corona-Hotline der Bundesregierung für staatliche Garantien und Finanzspritzen bzw. direkte Beteiligungen des Bundes (Tel. 030 / 18151515).

 

Steuererleichterungen für unsere Hamburger Mandanten:

Über folgende Informationen der Finanzbehörde Hamburg möchten wir Sie informieren:

 

1. Unter den folgenden Links finden Sie Formulare, um auf vereinfachte Weise folgende Anträge zu stellen:

https://www.hamburg.de/fb/formulare/

https://www.hamburg.de/fb/nav-allgemeingueltige-formulare/

- Antrag auf zinslose Stundung

- Vollstreckungsaufschub

- Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen/Körperschaftsteuer und zum

  Solidaritätszuschlag

- Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer oder auf Herabsetzung

  des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

 

Es wird auf den betreffenden Seiten darauf hingewiesen, dass die Anträge unterschrieben werden müssen, idealer Weise aber als Scan an das Funktionspostfach des zuständigen Finanzamtes gesendet werden.

 

2. Gebührenerleichterungen

Für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die städtische Allgemeinverfügung zur Eindämmung von Corona in Hamburg in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt sind, gibt es Möglichkeiten für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren. Entsprechende Anträge können Sie bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse per E-Mail an die in Ihrem Gebührenbescheid genannten Ansprechpartner stellen.

 

3. Mieterleichterungen

Unternehmen und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind (öffentlichen Immobilienunternehmen sind Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG) und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Bitte stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter.

 

Für unsere Mandanten in Baden-Württemberg:

  • Das Land Baden-Württemberg gewährt finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen.
  • Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt wird, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
  • Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
  • Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz des Soloselbständigen oder Angehörigen eines freien Berufes muss in Baden-Württemberg liegen.
  • Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung bietet die Onlineberatung der Kammern und Verbände.
  • Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu

- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,

- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,

- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

  • Weitere Bedingungen siehe die Richtlinie hier: https://bit.ly/2Wxj3Xs.
  • Die Entscheidung über die Auszahlung soll innerhalb kürzester Zeit erfolgen.

 

Für unsere Mandanten in Schleswig-Holstein:

Zeitnahe und unbürokratische Hilfen für Freiberufler, Selbständige, Kulturschaffende und Unternehmen - die Landesregierung hat heute einen umfangreichen Schutzschirm zur Abmilderung wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie gespannt. Dieser besteht aus:

  • Zuschüssen aus einem Corona-Soforthilfeprogramm (100 Millionen Euro)
    - 2.500 Euro sind für Solo-Gewerbetreibende und Solo-Selbständige
    - 5.000 Euro für Gewerbetreibende und Selbständige mit 1 bis zu 5 Vollzeitarbeitskräfte
    - 10.000 Euro für Gewerbetreibende und Selbständige mit bis zu 10 Vollzeitarbeitskräften
    - Beantragung über die Investitionsbank  SH
  • Mittelstandssicherungsfonds (300 Millionen Euro)
    - 1. Variante: Kreditsumme 15.000 bis 50.000 Euro. 12 Jahre Laufzeit, 2 Jahre tilgungsfrei, 5 Jahre zinsfrei, Zinssatz steht noch nicht fest. Beantragung über die IB SH - 2. Variante: Kreditsumme 50.000 bis 750.000 Euro. 12 Jahre Laufzeit, 5 Jahre tilgungsfrei, Zinssatz steht noch nicht fest. Beantragung über die Hausbank.
  • Weitere Liquiditätshilfen und Bürgschaften
  • Steuerstundungen

 

Sobald Anträge gestellt werden können, werden wir Sie schnellstmöglich darüber informieren.

 

Für Eltern:

Lt. „Welt“ ist eine Lohnfortzahlung für Eltern geplant. Wenn sich die Eltern aufgrund der Schul- oder Kitaschließungen um Kinder bis 12 Jahren kümmern müssen und keine anderweitige Betreuung finden, sollen sie für die Verdienstausfälle eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens (max. € 2.016,00) für bis zu 6 Wochen erhalten. Die Auszahlung erfolgt, wie beim Kurzarbeitergeld, durch den Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung beantragen kann.

 

Für Mieter:

Die Bundesregierung plant eine Regelung, dass ausbleibende Mietzahlungen aufgrund der Corona-Krise in den nächsten drei Monaten kein Kündigungsgrund seitens des Vermieters ist. Die Mietzahlungen sind bis Juni 2022 nachzuholen. Inwieweit Vermieter eine Entlastung (z.B. bei Darlehensrückzahlungen etc.) bekommen ist noch offen.

 

Arbeitslosigkeit:

Meldungen zum ALG I und ALG II sollen nicht mehr persönlich gestellt werden, sondern formlos telefonisch oder schriftlich. Die Zugangsbeschränkungen zum ALGII/Hartz IV werden bis Ende Juni gelockert. Die Vermögensprüfung und Überprüfung der Wohnungsgröße fallen vorerst weg.

 

Krisenbewältigung:

Ich weiß, dass unser Fokus eher auf das Negative, als auf das Positive gerichtet ist. Das ist wie bei einem Autounfall, man schaut doch einmal hin.

 

Doch in jeder Krise schlummert auch eine Chance. Ich finde es wichtig, jetzt nicht zu verzweifeln, sondern als Unternehmer etwas zu unternehmen. Überlegen Sie sich neue Geschäftsmodelle, gehen Sie aktiv Liquiditätsprobleme an, denken Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darüber nach, wie Sie unsere Gemeinschaft unterstützen können (und wenn es soweit kommt, dass wir alle auf die Felder gehen um den Bauern bei der Aussaat oder der Ente zu helfen).

 

Kaufen sie jetzt nur die Dinge online, die Sie wirklich brauchen und unterstützen Sie die lokale Wirtschaft, wenn die Krise um ist.

 

Wenn ein Land diese Krise überstehen kann, dann unser! Unseren Großeltern und Eltern ging es deutlich schlechter als uns und sie haben das geschaffen, was wir nun befürchten zu verlieren.

 

In diesem Sinne, Ihnen alles Gute!

 

23.03.2020 11:00:

Für unsere Hamburger Mandanten:

Über folgende Informationen der Finanzbehörde Hamburg möchten wir Sie informieren:

 

1. Unter den folgenden Links finden Sie Formulare, um auf vereinfachte Weise folgende Anträge zu stellen:

https://www.hamburg.de/fb/formulare/

https://www.hamburg.de/fb/nav-allgemeingueltige-formulare/

- Antrag auf zinslose Stundung

- Vollstreckungsaufschub

- Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen/Körperschaftsteuer und zum

  Solidaritätszuschlag

- Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer oder auf Herabsetzung

  des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

 

Es wird auf den betreffenden Seiten darauf hingewiesen, dass die Anträge unterschrieben werden müssen, idealer Weise aber als Scan an das Funktionspostfach des zuständigen Finanzamtes gesendet werden.

 

2. Gebührenerleichterungen

Für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die städtische Allgemeinverfügung zur Eindämmung von Corona in Hamburg in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt sind, gibt es Möglichkeiten für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren. Entsprechende Anträge können Sie bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse per E-Mail an die in Ihrem Gebührenbescheid genannten Ansprechpartner stellen.

 

3. Mieterleichterungen

Unternehmen und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind (öffentlichen Immobilienunternehmen sind Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG) und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Bitte stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter.

 

 

 

23.03.2020:

Guten Morgen,

eine neue Woche beginnt, hier unsere Nachrichten, die wir für Sie aus dem Internet zusammengestellt haben:

 

Betriebswirtschaftliche Beratung:

Wir haben in den „Lübecker Nachrichten“ die folgenden 7 Tipps gefunden, die wir Ihnen gern weiterleiten, um eine Strategie für die nächsten Schritte für Ihr Unternehmen zu entwicklen:

 

  1. Erstellen Sie einen Liquiditätsplan:
    Es wird sicherlich noch dauern, bis die Gelder aus Hilfsfonds und Krediten bei Ihnen ankommen. Überprüfen Sie Ihre finanziellen Reserven, Ihren Kontostand sowie Ihre ausstehenden Einnahmen und Ausgaben. Ist Kurzarbeit eine Alternative?
  2. Stellen Sie ggf. nicht notwendige Ausgaben erst einmal zurück. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, der Bank, der Leasinggesellschaft usw. über eine Aussetzung der Zahlungen. Überprüfen sie eine Herabsetzung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge, wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Lassen Sie Ihre Steuervorauszahlungen herabsetzen.
  3. Überlegen Sie Ihr Geschäftsmodell: Wie können Sie weiterhin Ihre Leistungen erbringen (vom Homeoffice aus, mit einem Lieferdienst oder Versandhandel). Sehen Sie auch die Chance, die sich jetzt bietet, über das Geschäftsmodell nachzudenken z.B. veranstalten viele Künstler jetzt Heimkonzerte über das Internet mit einer Möglichkeit, sie per Onlinezahlung zu unterstützen.
  4. Sprechen Sie mit Ihrer Bank über eine Überbrückungsfinanzierung. Die Banken mit denen wir gesprochen haben, sind häufig bereit dazu. Gerade, da jetzt auch Hilfen von Bund und Ländern angekündigt sind.
  5. Bereiten Sie Ihre Unterlagen für Zuschüsse und Kredite jetzt schon vor, damit Sie die Anträge stellen können, sobald es möglich ist. Es wird eine Flut von Anträgen geben. I.d.R. werden die Anträge nach Eingang bearbeitet.

 

Die beiden letzten Tipps sind nur relevant, wenn Sie absehen können, dass es für Sie wirtschaftlich nicht weitergeht:

  1. Wenn bereits jetzt eine existenzbedrohende Situation vorliegt, lassen Sie von der Arbeitsagentur überprüfen, ob Sie als Selbständige/r einen Anspruch aus ALG I (z.B. bei freiwilliger Arbeitslosenversicherung) haben. Ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung bleibt Ihnen noch das ALG II, hier soll es vereinfachte Anträge geben.
  2. Wenn es sehr schlimm läuft, prüfen Sie, ob eine Insolvenz notwendig ist. Sprechen Sie hierzu einen darauf spezialisierten Insolvenzrechtler an.

 

ABER bewahren Sie den Mut und geraten Sie nicht in Panik. Nehmen Sie die Krise an und sehen Sie sie als unternehmerische Herausforderung. Verzweifeln Sie nicht, Sie sind nicht allein!

 

Förderungen in Schleswig-Holstein:

Am 20.03.2020 hat die Landesregierung folgende Fördermaßnahmen beschlossen:

  • Zunächst 100 Millionen Euro stehen in einem Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bereit. Zuschusshöhe: 2.500 Euro sind für Solo-Gewerbetreibende und Solo-Selbständige eingeplant. 5.000 Euro für Gewerbetreibende und Selbständige mit 1 bis zu 5 Vollzeitarbeitskräfte (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) vorgesehen. Für Gewerbetreibende und Selbständige mit bis zu 10 Vollzeitarbeitskräften stehen 10.000 Euro bereit. Diese Zuschüsse werden nur gewährt, soweit Anspruch auf Zuschüsse bis zur vorgenannten Höhe oder darüber hinaus aus Programmen des Bundes zur Bewältigung der Corona-Krise nicht bestehen.

 

  • Zunächst 300 Millionen Euro werden in einem Mittelstands-Sicherungsfonds bereitgestellt. Aus diesem Fonds können rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 750.000 Euro gewährt werden. "Dabei geht es um zunächst zinslose und tilgungsfreie, Darlehen, die dazu führen, dass die bestehenden Liquiditätsengpässe überbrückt und abgefedert werden können", so Buchholz.

 

  • "Zielgruppe sind Gewerbetreibende und Selbständige, die unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in einen Liquiditätsengpass geraten sind", betonte der Wirtschaftsminister.

 

  • Das Programm besteht aus zwei Tranchen, die mit jeweils 150 Millionen Euro hinterlegt sind. In der ersten Tranche sind Einzelkredite mit einer Laufzeit von maximal 12 Jahren zwischen 15.000 und 50.000 Euro möglich. Die Kredite werden 24 Monate lang tilgungsfrei sein; in den ersten fünf Jahren sind keine Zinsen fällig. Buchholz sicherte ein vereinfachtes und schnelles Verfahren bei der IB.SH zu. In der zweiten Tranche stehen Kredite zwischen 50.000 und maximal 750.000 Euro bereit. Die Laufzeit dieser Kredite beträgt ebenfalls zwölf Jahre. Die ersten fünf Jahre sind tilgungsfrei, die Laufzeit ist auf 12 Jahre begrenzt. Hier gelte ein vereinfachtes Verfahren.

 

  • Eine weitere tragende Säule des Programms sind Steuerstundungen und ein vorläufiger Stopp von Vorauszahlungen an die Finanzämter

 

Steuern:

  • In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Stärkung der Liquidität von Unternehmen über die Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer. Diese kann auf Antrag auf € 0,00 festgesetzt werden. Damit stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Unternehmen auf Antrag Mittel im Umfang von mehr als 4 Mrd. Euro sofort zur Verfügung.

Zukunft:

Einen interessanten Beitrag über die jetzige Zeit und die Zukunft finden Sie hier:

https://www.horx.com/48-die-welt-nach-corona

 

Sprechen Sie und an, wenn Sie Unterstützung brauchen.

 

20:03.2020 17:40:

  • In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Stärkung der Liquidität von Unternehmen über die Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer. Diese kann auf Antrag auf € 0,00 festgesetzt werden. Damit stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Unternehmen auf Antrag Mittel im Umfang von mehr als 4 Mrd. Euro sofort zur Verfügung.

 

20.03.2020:

Beratung:

Die IHKn in Schleswig-Holstein haben eine zentrale Telefonnummer für Fragen in Zusammenhang mit der Krise geschaltet: 0451 6006-250.

 

Steuern:

  • Erste Finanzämter z.B. in Nordrhein-Westfalen lehnen pauschale Anträge auf Steuererleichterungen (wie im unten genannten Formular aus der Finanzverwaltung ab) und fordern eine ausführliche Begründung inwieweit ein Liquiditätsengpass vorliegt sowie entsprechende Nachweise, wie Kontoauszüge usw. Es wird also je nach Bundesland unterschiedlich verfahren und den Unternehmern verweigert, Liquidität zurückzuhalten um die Betriebs- und Personalkosten zu decken!

 

Wir zitieren direkt aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom gestrigen Tag:

  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, … sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
  • Wird dem Finanzamt … bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern … abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

 

Dies betrifft nicht die Gewerbesteuer, soweit sie nicht in einem Stadtstaat wie Hamburg ansässig sind, hierfür gibt es folgende Regelung:

  • … das Finanzamt (kann) bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst …. Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  • Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden ….
  • Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (wie z.B. in Hamburg) …
  • Für unsere Mandanten in Nordrhein-Westfahlen hat die Finanzverwaltung ein Formular für die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen erstellt: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf

 

Liquidität:

  • Lt. Spiegel online plant die Bundesregierung für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmer ein Rettungspaket in Höhe von 40 Milliarden Euro. Davon sollen lt. Nachrichtenmagazin 10 Milliarden Euro als direkte Zuschüsse und 30 Milliarden Euro als Darlehen ausgegeben werden. Es soll eine schnelle Umsetzung dieses „Solidaritätsfonds“ geben, im Nachhinein wird dann die Bedürftigkeit geprüft und ggf. der Zuschuss in ein Darlehen umgewandelt.
  • Lt „Welt“ vom 20.03.2020 schnürt die Hansestadt Hamburg ein eigenes Hilfspaket für Selbständige und Kleinunternehmer: Es soll Zuschüsse zwischen € 2.500,00 bis € 25.000,0 für Ein-Mann-Betriebe bis zu Betrieben mit bis zu 250 Mitarbeitern geben. Das Programm soll heute beschlossen werden, Anträge und Bewilligungen starten   in der nächsten Woche.
  • Denken Sie auch daran, andere Vorauszahlungen ggf. anpassen zu lassen, z.B. die Abschlagzahlungen beim Energieversorger, wenn z.B. Ihr Betrieb vollständig geschlossen ist.
  • Lt. „Handelsblatt“ kündigen mehrere große Wohnungsunternehmen an, bei Zahlungsengpässen ihrer Mieter kulant mit den Mietern umzugehen.

 

Kurzarbeit:

  • Kurzarbeitergeld: Nach den uns nunmehr vorliegenden Informationen gibt es kein Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte.

 

Künstler:

  • Künstler, die bei der Künstler Sozialkasse versichert sind, sollten Ihr geschätztes Einkommen für 2020 sofort auf das Mindestjahreseinkommen reduzieren um Sozialabgaben zu sparen.
  • Auf der Website der KSK (www.kuenstlersozialkasse.de)  soll es Informationen geben, sobald es ein Sonderprogramm für freiberufliche Künstler gibt.

 

19.03.2020 14:00:

  • Lt. Spiegel online plant die Bundesregierung für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmer ein Rettungspaket in Höhe von 40 Milliarden Euro. Davon sollen lt. Nachrichtenmagazin 10 Milliarden Euro als direkte Zuschüsse und 30 Milliarden Euro als Darlehen ausgegeben werden. Es soll eine schnelle Umsetzung dieses „Solidaritätsfonds“ geben, im Nachhinein wird dann die Bedürftigkeit geprüft und ggf. der Zuschuss in ein Darlehen umgewandelt.

 

19.03.2020 12:00:

  • Erste Finanzämter (z.B. in in Nordrhein-Westfalen lehnen pauschale Anträge auf Steuererleichterungen (wie im unten genannten Formular aus der Finanzverwaltung ab) und fordern eine ausführliche Begründung inwieweit ein Liquiditätsengpass vorliegt sowie entsprechende Nachweise, wie Kontoauszüge usw. Es wird also je nach Bundesland unterschiedlich verfahren und den Unternehmern verweigert, Liquidität zurückzuhalten um die Betriebs- und Personalkosten zu decken!
  • Denken Sie auch daran, andere Vorauszahlungen ggf. anpassen zu lassen, z.B. die Abschlagzahlungen beim Energieversorger wenn z.B. Ihr Betrieb vollständig geschlossen ist.
  • Kurzarbeitergeld: Nach den uns nunmehr vorliegenden Informationen gibt es kein Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte.

 

19.03.2020

Politik:

  • In den USA soll jeder Bürger einen Scheck vom Staat in Höhe von $ 1.000,00 erhalten. Die deutschen Ökonomen raten ab, dies auch in Deutschland umzusetzen, da das deutsche Sozialsystem die Bürger ausreichend absichert und ein höherer Konsum durch die Zahlung nach Abschluss der Krise mehr Sinn machen würde. Allerdings empfehlen die Ökonomen einen Barzuschuss für Kleinstunternehmer und Selbständige in Höhe von € 5.000,00 bis € 10.000,00.
  • Zum Corona-Elterngeld, dass die Arbeitgeber entlasten soll, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Kinderbetreuung zuhause bleiben, gibt es noch nichts Neues.

Steuern:

  • Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Formular zur Beantragung der Steuererleichterungen (Steuerstundung, Anpassung von Steuervorauszahlungen, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen) veröffentlicht: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/ . HINWEIS: Der Grund für die Steuererleichterungen muss jedoch belegt werden können. Dies wird sicherlich im Nachgang kontrolliert!

Finanzierung:

  • Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat die Bedingungen für Unternehmerkredite gelockert:
    - z.B. Risikoübernahme bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite
  • Es soll Sonderprogramme für Unternehmen geben, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten mit einer noch weiter verbesserten Risikoübernahme. Hier steht allerdings noch die Genehmigung durch die EUKommission aus.
  • Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. €. Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.
  • In unseren Gesprächen mit Firmenkundenberatern verschiedener Kreditinstitute haben wir festgestellt, dass viele Banken ein Soforthilfeprogramm aufgelegt haben, um Ihre Kunden zu unterstützen, etwa durch eine befristete Überziehung des Kontokorrentrahmens bis die Maßnahmen der KfW, der Landesförderinstitute und der Bürgschaftsbanken greifen. Sprechen Sie hierzu Ihren Firmenkundenberater an!

Arbeitsunfähigkeit:

  • Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion erfüllen, können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Die Vereinbarung gilt seit dem 9. März und ist zunächst für vier Wochen befristet.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen:

  • Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Versicherungen:

  • Da Pandemien in der Vergangenheit versicherungstechnisch kaum große Beachtung fanden, wurden durch die Versicherungswirtschaft auch kaum Lösungen dagegen entwickelt. Mit dem verstärkten Auftreten des Corona-Virus Ende Januar 2020 greifen auch nur Versicherungslösungen, die vorher schon bestanden haben.
  • Bei behördlicher Schließung von Betrieben greifen zumindest zwei Versicherungsarten:

a) eine bestehende Kanzlei- oder Praxisausfallversicherung bzw.

b) eine sog. Betriebsschließungsversicherung.

Die Kanzlei- oder Praxisausfallversicherung deckt für Freiberufler i.d.R. Betriebsunterbrechungen in Folge von Krankheit, Unfall und Quarantäne.

Die Betriebsschließungsversicherung für Lebensmittelbetriebe zahlt, wenn der Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten (ab dem 01.02.2020 für das neue Corona-Virus der Fall) geschlossen wird.

Die klassischen Inhalts- oder Betriebsunterbrechungs-Versicherungen, die die üblichen Gefahren Feuer, Leistungswasser, Sturm etc. absichern, greifen hier nicht.

Quellen: Newsletter der Bundessteuerberaterkammer, Steuerberaterverband und diverse Newsplattformen (Spiegel online, ntv, Tagesschau, LN online usw.). Vielen Dank an Michael Heinrich von der AssCurat Versicherungsmakler AG, Dellingsdorf für die Ausführungen zu den Versicherungen.

 

18.03.2020 12:00 Uhr:

Für unsere Mandanten in Schleswig-Holstein: Die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein haben einen schnellen und vereinfachten Zugang zu Finanzierungen im Rahmen der Krise ermöglicht. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bb-sh.de/news/corona-sh-finanzierungsinitiative/  oder bei uns!

18.03.2020:

Kurzarbeitergeld:

  • Für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Meldung bei der Arbeitsagentur notwendig. In dieser Meldung ist der Grund für die Kurzarbeit anzugeben. Selbstverständlich können wir diese Meldung für Sie vornehmen. Bitte hierfür entsprechende Nachweise (z.B. Stornierungen von Kunden, Umsatzausfälle etc.) sammeln und archivieren, damit die Anspruchsberechtigung nachgewiesen werden kann. Soweit keine Regelung zum KUG im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag enthalten ist, müssen Sie eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Mitarbeiter schließen. Eine Vorlage können wir Ihnen hierfür gern zur Verfügung stellen. Die Abrechnung des KUG erfolgt mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung. Dazu müssen dann die tatsächlich noch geleisteten Arbeitsstunden vorliegen.
  • Die IG Metall fordert die Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch den Staat. Derzeit beträgt das Kurzarbeitergeld (KUG) lediglich 60 % bzw. bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 % des pauschal ermittelten Nettolohns. Dies ist lt. Gewerkschaft zu wenig.
  • Der Arbeitgeber darf das Kurzarbeitergeld aufstocken. Damit die Aufstockung sozialversicherungsfrei bleiben kann, darf sie eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen den möglichen Aufstockungsbetrag berechnen können. Nach derzeitigem Rechtsstand ist die Aufstockung jedoch lohnsteuerpflichtig.
  • WICHTIG: Die Angaben beziehen sich z.T. auf die Rechtslage vor der Corona-Krise – hier kann es noch weitere Änderungen geben.

 

Kinderbetreuung:

  • Hier gibt es derzeit noch keine klare Aussage, inwieweit ein Mitarbeiter, der der Arbeit fern bleibt um sein Kind zu betreuen, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Da streiten sich derzeit die Juristen. Es gibt derzeit Stimmen aus der Regierung für diese Krisenzeit ein befristetes Corona-Elterngeld vom Staat zu zahlen. Darüber soll heute verhandelt werden. Sobald wir Näheres wissen, werden wir darüber berichten.

 

Selbständige:

  • Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
  • Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.

 

Wie hilft das Finanzamt:

       In Aussicht gestellt sind derzeit folgende Maßnahmen:

  • Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.
  • Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt.
  • Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist - so die Ankündigung der Bundesregierung.
  • Dem Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen.
  • WICHTIG: lt. den Bayerischen Finanzbehörden ist eine unberechtigte Beantragung der Stundung von Steuerzahlungen und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen eine leichtfertige Steuerverkürzung, also bitte immer die entsprechende Situation in Ihrem Betrieb dokumentieren (z.B. durch eine Prognoserechnung, wie sich die Erlöse und auch die Liquiditätssituation in den nächsten Wochen bei Ihnen entwickelt).

 

Unterstützungsangebote für Unternehmen:

KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

IBB: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-engpaesse.html

  • Unser Rat: Halten Sie engen Kontakt zu Ihrem Bankberater um kurzfristig etwaige Liquiditätsengpässe zu überbrücken und nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie Unterlagen (BWA, Abschlüsse) oder anderweitige Hilfe benötigen! Beachten sie dabei, dass kann die Gewährung von Krediten ggf. etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.

 

Insolvenz:

  • Das soll wirklich das letzte Mittel sein, vorher sprechen wir sicherlich darüber, aber trotzdem einmal zur Info:
  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.
  • Eine Verordnungsermächtigung soll dem BMJV laut FAZ vom 17. März 2020 ermöglichen, die Lockerung des Insolvenzrechts ggf. bis Ende März 2021 zu verlängern. Laut BMJV soll die Insolvenzordnung in der kommenden Woche in einem Maßnahmengesetz vom Bundestag kurzfristig geändert werden.

 

In eigener Sache:

  • Zu Ihrem Schutz und dem Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möchten wir Sie bitten, nur noch in Ausnahmefällen bei uns in der Kanzlei vorbei zu kommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen Unterlagen direkt an der Tür abnehmen und auf einen Plausch derzeit verzichten. Gerne richten wir Ihnen auch kurzfristig ein, die Daten digital an uns zu übermitteln.
  • Selbstverständlich sind wir zu unseren Geschäftszeiten per Telefon und Email erreichbar. Da unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilweise im Homeoffice arbeiten, kann es sein, dass Sie die entsprechende Mitarbeiterin nicht direkt erreichen, sondern das wir Sie zurückrufen.

Quellen: Newsletter der Bundessteuerberaterkammer und diverse Newsplattformen (Spiegel online, ntv, Tagesschau, LN online usw.)

Stürmisches Gewässer

Das Meer

Oh ja, die Steuergesetzgebung ist ein Meer, wild und unübersichtlich, voller Gefahren und Untiefen. Manche sagen, es gäbe Ungeheuer dort draußen. Ein Fischer fährt hinaus aufs offene Meer und holt die dicksten Brocken für Sie, todesmutig. Oder Sie haben ein Ziel (jeder hat doch ein Ziel, oder?) und Sie kennen nun jemanden, der den Weg kennt: Den Lotsen.

Steuerberatung & Das Meer

Die Steuergesetzgebung wird oft mit Begriffen wie Wildwuchs oder Chaos in Verbindung gebracht. Hier an der Küste verwenden wir andere Metaphern. Für uns ist das Steuerrecht das Meer, und natürlich muss sich ein guter Steuerberater dort hinaus wagen, um für seine Kunden einen guten Fang zu machen. Steuerberatung unter Einsatz des Lebens, bei jedem Schietwetter – diesen Service bieten wir Ihnen an unseren Standorten Lübeck, Trittau, Meerbusch und Villingen-Schwenningen..

Iris Elsner, Jens Dühring, Markus Lange

 

In Kooperation mit:
Wolf & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Villingen-Schwenningen


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