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Die Frühstartrente – neue Altersvorsorge für Kinder

01.09.2026

Mit der Frühstartrente plant die Bundesregierung Kindern einen frühen Einstieg in die kapitalgedeckte private Altersvorsorge zu ermöglichen. Vorgesehen ist eine staatliche Zahlung von monatlich 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot des Kindes. Hier ein kompakter Überblick zu den geplanten Maßnahmen.

Wer soll die Frühstartrente erhalten?

Die Frühstartrente ist für Kinder und Jugendliche ab dem Geburtsjahr 2020 vorgesehen. Gefördert werden sie grundsätzlich ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern ihr erster Wohnsitz in Deutschland liegt.

Die Einführung soll schrittweise erfolgen. Ab 2027 sollen zunächst die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 berücksichtigt werden. Für den Jahrgang 2020 ist eine rückwirkende Förderung für 2026 vorgesehen. Ab 2028 soll jeweils der Jahrgang hinzukommen, der im betreffenden Jahr sechs Jahre alt wird.

Die kollektive Anlage startet für den Jahrgang 2020 erst 2028, damit Eltern Zeit haben, einen individuellen Vertrag abzuschließen.

Höhe der Förderung

Geplant ist, dass der Staat für jedes anspruchsberechtigte Kind 10 Euro pro Monat in einen Standarddepot-Vertrag einzahlt. Die Förderung läuft grundsätzlich vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Eigenbeiträge sind nicht erforderlich. In einen individuellen Standarddepot-Vertrag können jedoch zusätzlich freiwillige Zuzahlungen geleistet werden, etwa durch Eltern, Großeltern oder andere Personen. Sie sind nach dem Gesetzentwurf insgesamt auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt.

Anlagemöglichkeit und Antrag

Geplant ist, dass die staatlichen Zahlungen in einen speziell vorgesehenen, zertifizierten Standarddepot Vertrag für die Altersvorsorge fließen und das Geld langfristig am Kapitalmarkt angelegt wird.

Doch wie erfolgt dann die Förderung? Die Pläne sehen vor: Für das Kind muss ein entsprechender Standarddepot-Vertrag bei einem zertifizierten Anbieter abgeschlossen werden. Jeder Anbieter von Altersvorsorgeverträgen muss einen solchen Vertrag anbieten. Die vorgesehenen Standarddepot-Verträge sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2027 abgeschlossen werden können.

Für den Standarddepot-Vertrag ist in der Ansparphase eine Begrenzung der Effektivkosten auf 1 % vorgesehen. Die Effektivkosten geben vereinfacht an, wie stark sämtliche Kosten des Vertrags die Rendite pro Jahr schmälern. Eine gesetzliche Begrenzung auf 1 % soll dazu beitragen, dass die Kosten über schaubar bleiben und langfristig mehr Ertrag für den Vermögensaufbau des Kindes erhalten bleibt. Bis zur Volljährigkeit dürfen zudem keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden.

Der Vertrag kommt dann auch für Kinder infrage, die nicht anspruchsberechtigt sind – in diesem Fall soll es jedoch keine staatliche Förderung geben.

Ein gesonderter Antrag auf Frühstartrente soll nach dem derzeitigen Konzept nicht erforderlich sein. Nach Abschluss des Standarddepot-Vertrags soll die Förderung bei bestehender Anspruchsberechtigung automatisch über den Anbieter beantragt werden. Benötigt wird hierfür insbesondere die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes.

Was passiert ohne individuellen Vertrag?

Wird kein individueller Vertrag abgeschlossen, soll die staatliche Förderung nicht verloren gehen. Die Fördermittel werden dann kollektiv am Kapitalmarkt angelegt und durch die Deutsche Bundesbank verwaltet.

Wird später ein individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen, wird das Startkapital einschließlich der darauf entfallenden Erträge automatisch übertragen. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit ist eine Übertragung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag noch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres vorgesehen.

Was passiert ab dem 18. Lebensjahr?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die geplante staatliche Frühstartrentenförderung. Das angesparte Vermögen bleibt jedoch für die Altersvorsorge erhalten.

Der Vertrag kann weiter bespart oder das Startkapital auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Eine Auszahlung des aus der Frühstartrente stammenden Vermögens ist grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr vorgesehen.

Die Frühstartrente soll dem langfristigen Aufbau einer Altersvorsorge dienen.

Hinweis

Die Beschränkung bis zum 65. Lebensjahr betrifft grundsätzlich das staatlich finanzierte Frühstartrenten vermögen einschließlich der darauf entfallenden Erträge. Freiwillige Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge können unter Beachtung der vertraglichen Regelungen auch vorher entnommen werden. Bei einer Auszahlung der Eigenbeiträge sind die darauf entfallenden Erträge zu versteuern.

Quelle: DATEV eG