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Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Impressum

07.04.2026

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der W-IdNr. begonnen. Dabei ist zu beachten:


Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitalen Dienste Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die W-IdNr. anzugeben.


Besitzt ein wirtschaftlich Tätiger keine UStIdNr., betreibt aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, so muss er stattdessen seine W-IdNr. im Impressum bereithalten.

(Quelle: StBK Schleswig-Holstein)