Gemeinnützigkeitsrechtliche Neuerungen ab 2026
20.02.2026
Gerne informieren wir Sie über die gemeinnützigkeitsrechtlichen Neuerungen zur Stärkung des Ehrenamtes und des bürgerlichen Engagements
Anhebung der Umsatzfreigrenze
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von € 45.000 auf € 50.000. Künftig bleiben damit die Überschüsse im steuerpflichtigen Bereich körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn der Bruttoumsatz nicht über € 50.000 liegt.
Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
Zu den deutlichsten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht gehört die Anhebung der Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung. Sie steigt von € 45.000 auf € 100.000 Gesamteinnahmen pro Jahr. Liegen die Gesamteinnahmen nicht über € 100.000 im Jahr, entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung – also nicht nur die Nachweispflicht, sondern auch die tatsächliche Verwendungspflicht.
Unter der zeitnahen Mittelverwendungspflicht versteht man die Verpflichtung einer gemeinnützigen Körperschaft, ihre Einnahmen spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen.
Anhebung Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird von jährlich € 3.000 auf € 3.300 erhöht.
Die Ehrenamtspauschale wird von jährlich € 840 auf € 960 erhöht.
Es müssen mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Insbesondere Tätigkeiten im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe sind nicht hierunter begünstigt. Die Anhebung erfolgt gleichermaßen auch für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.
Hinweis: Bitte darauf achten, dass entsprechende schriftliche Vereinbarungen vorliegen, unter Hinweisgabe, dass Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nur bis zur Höhe der Freibeträge pro Kalenderjahr steuerfrei und in der Sozialversicherung nicht beitrags- und meldepflichtig sind. Zudem sollte eine Bestätigung vorliegen, dass der Freibetrag nicht bereits durch eine andere ehrenamtliche Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber ausgeschöpft wird.
Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns steigt die Vergütungsgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) von 556 auf 603 €. Damit ändern sich auch die Obergrenzen für die Kombination von Minijob und Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, können in Kombination mit der Ehrenamtspauschale künftig 683 (603 + 80) € monatlich bezahlt werde, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird. Bei Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag sind es monatlich 878 (603 + 275) €.
Anhebung Freibetrag für die Haftung im Ehrenamt
Deutlich erhöht wird die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger.
Bisher galt nach §§ 31a und 31b BGB, dass Organmitglieder und ehrenamtliche tätige Vereinsmitglieder für Schäden gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, wenn ihre jährliche Vergütung 840 € nicht übersteigt. Dieser Betrag entsprach der bisherigen Ehrenamtspauschale. Die Grenze wird auf € 3.300 angehoben, also auf die neue Höhe des Übungsleiterfreibetrags. Damit soll das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden.
Erhöhung Freigrenze sportliche Veranstaltungen
Analoge Erhöhung der Zweckbetriebsfreigrenze für sportliche Veranstaltungen von € 45.000 auf € 50.000.
Nach dieser Regelung sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 € (bisher 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Das gilt auch dann, wenn an den Sportveranstaltungen bezahlte Sportler beteiligt sind.
E-Sport
Eingeführt wird die Gemeinnützigkeit des „E-Sports“ (elektronischer Sport), welcher nun mehr wie Schach durch gesetzliche Fiktion als Sport behandelt wird.
Bei E-Sport – so die Gesetzesbegründung – handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegen einander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben; er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult. Online Glücksspiele fallen nicht unter E-Sport.
Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Spezialisten in Meerbusch.