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Gemeinnützigkeit

Spenden an ausländische Organisationen

04.06.2025

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat am 30.04.2025 darauf hingewiesen, das ausländische Spendenempfänger Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen dürfen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind.