Gemeinnützigkeit
Spenden an ausländische Organisationen
04.06.2025
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat am 30.04.2025 darauf hingewiesen, das ausländische Spendenempfänger Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen dürfen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind.