Meldepflicht für Kassen ab 01.01.2025
07.02.2025
Mit dem "Kassengesetz" vom 01.01.2020 wurden umfangreiche Regelungen bzgl. elektronischer Kassen eingeführt. Am bekanntesten ist die Belegausgabepflicht (z.B. bei Bäckern, Fleischern etc.), die in der Presse groß publiziert wurde. Darüber hinaus mussten alle Kassen, die nach dem 01.01.2020 angeschafft wurden, mit einem digitalen zertifizierten Chip (TSE) ausgerüstet sein und eine digitale Schnittstelle haben. Kassen ohne TSE dürfen seit dem 01.01.2023 nicht mehr eingesetzt werden.
Im Kassengesetz wurde auch die elektronische Meldung der Kassensysteme eingeführt. Bereits vorhandene Kassen müssen in dem Zeitraum vom 01.01.2025 bis spätestens 31.07.2025 über die Elster-Schnittstelle "ERiC" an das Finanzamt gemeldet werden. Erfolgt die Anschaffung der Kasse nach dem 01.07.2025, muss die Meldung innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingehen. Gemietete oder geleaste Kassensysteme stehen den gekauften Kassen gleich.
Folgende Daten sind der Finanzverwaltung zu melden:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, muss abschließend das Datum der Außerbetriebnahme an das Finanzamt übermittelt werden.
Erfolgt keine Meldung, kann das Finanzamt empfindliche Hinzuschätzungen vornehmen. Außerdem kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn das Finanzamt zuvor zur Übermittlung der Daten aufgefordert hat.
Wir empfehlen zeitnah die Daten zu übermitteln.